OLG Hamburg: Kann eine Unterlassungserklärung territorial eingeschränkt werden?

veröffentlicht am 1. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 5 W 188/08
§ 12 UWG

Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung nicht spiegelbildlich den Inhalt des von der abmahnenden Seite entworfenen Erklärungsentwurfs umfassen muss und erläutert, unter welchen Umständen eine territorial begrenzte Teilunterlassungserklärung (un-)zulässig ist. Zwar habe der Verletzte einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwerfe. Mit „Teilleistungen“ müsse sich der Unterwerfungsgläubiger im Regelfall nicht zufrieden geben. Allerdings setze sich nach zutreffender Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rdn. 1.125) zunehmend die Erkenntnis durch, dass – anders als bislang angenommen – Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen bzw. Teilunterwerfungen nicht stets die Annahme rechtfertigten, die Einschränkung sei Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften Unterlassungswillens. Häufig könne in einer beschränkten Erklärung auch ein Angebot zur Güte liegen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese Weise ein Streit begrenzt oder ausgeräumt werden können sollte.

Dem Gläubiger bliebe es unbenommen, den fortbestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu verfolgen, soweit er von der Unterwerfungserklärung nicht berührt werde (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 1. 134). Dies betreffe entsprechend teilbare Ansprüche. Im vorliegenden Fall sei ein (territorial) teilbarer Anspruch dem Grunde nach gegeben. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer territorial eingeschränkten Unterwerfung sei nach zutreffender Auffassung von Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rdn. 9) bei räumlichen Beschränkungen allerdings auch, dass dem Unterlassungsschuldner hierfür nachvollziehbare Gründe zur Seite stünden und auf Seiten des Unterlassungsgläubigers keine berechtigten Interessen beeinträchtigt würden.

Im vorliegenden Fall sah das OLG Hamburg für eine Einschränkung allerdings keinen Raum. Die Antragsgegnerin habe, so der Hanseatische Senat, in ihrem Übersendungsschreiben vom 05.12.2008 die unzutreffende Auffassung vertreten, mit der Vorstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Deutschland sei es nicht der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht worden. Tatsächlich aber sei die Antragsgegnerin mit den streitgegenständlichen Produkten auch im Internet vertreten und bewerbe diese unter anderem über die Internet-Domain www…. .de. Die Frage, inwieweit Kennzeichenrechtsverletzungen im Internet nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts und dem insoweit vorherrschenden Territorialitätsprinzip im Einzelfall zur Anwendung deutschen Markenrechts führten, bedürfe bereits nach der Rechtsprechung des BGH einer wertenden Entscheidung. Schon dies stehe einer „Teilung“ der Unterwerfungsverpflichtung auch im vorliegenden, gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlich geprägten Fall entgegen. Unabhängig hiervon, ergebe sich eine mögliche Ungewissheit in dem konkret zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit aber auch bereits aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin auf einer Internetseite mit einer inländischen Top-Level Domain „*.de“ ersichtlich für ausländische Interessenten bestimmte Produkte z. B. in englischer und polnischer Sprache bewerbe. Bereits ein derartiger Sachverhalt könne zu rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, ob es sich insoweit um einen inländischen Verstoß handele oder nicht. Umso mehr gelte dies für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin über ihre inländische Homepage auch deutschsprachige Interessenten im Ausland (Österreich) anspreche.

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