OLG Hamburg: Keine Haftung für fremde Inhalte durch Videoportal-Betreiber

veröffentlicht am 18. November 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09
§§ 16, 19a UrhG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Videoportals nicht für Rechtsverletzungen durch fremde Inhalte, die von Dritten eingestellt wurden, haftet. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betreiber sich diese Inhalte nicht zu eigen mache.  Dies sei aus der Sicht eines „verständigen Internetnutzers“ zu beurteilen. Im vorliegenden Fall fehle es an erster Stelle daran, dass die hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung vom Portalbetreiber überprüft würden, was eine Verantwortungsübernahme gekennzeichnet hätte. Zu einer Vorabkontrolle sei der Betreiber auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei den von Nutzern zur Verfügung gestellten Inhalten um große Datenmengen gehandelt habe. Die installierte „notice & take down“ Funktion, mit Hilfe derer rechtsverletzende Inhalte angezeigt werden können, Sperrung der beanstandeten Videos und Prüfung neu eingestellter Videos, ob diese dem rechtsverletzenden Video entsprechen, sei ausreichend. Abgesehen davon handele es sich bei den Nutzer-Videos nicht um das Kernangebot des Portals, sondern lediglich um eine Zusatzfunktion. Zu den Kontrollpflichten führte das Gericht aus:


„Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einem Unternehmen, welches im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, weil dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (G RUR 2004, 860,864 Rn.19 – Internetversteigerung I). Entsprechendes ist für Internetforen anerkannt (z .B. Senat ZUMRD 09,31 – Mettenden). Vorliegend handelt es sich um ein vergleichbares Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Anlage Ast.17 täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern zu bewältigen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die für die streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgetragen sind, war sie nicht verpflichtet, diese Datenmengen proaktiv auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Soweit die Antragstellerin erstmals in der Berufungsinstanz auf Filtersysteme hinweist, die in der Lage wären, Rechtsverletzungen bereits beim Hochladen zu erkennen, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass dahingestellt bleiben kann, ob er nicht ohnehin in der Berufungsinstanz verspätet ist. […]

Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würde und schon deshalb auf Unterlassung haftet.“

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