OLG Hamburg: Markenverletzung durch Image-Werbung?

veröffentlicht am 20. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08
§§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung  von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge „Answers for Life“ in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan „Answers for Life“ wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.


Auch die Nutzung als geschäftliche Bezeichung für einen verselbständigten Geschäftsbereich wurde durch das Gericht abgelehnt, weil sich die angegriffene Werbung auf das gesamte Leistungsspektrum der Antragsgegnerin bezieht. Die Richter fassten die Verwendung von „Answers for Life“ demnach als „Unternehmens-Image-Werbung, in der die Antragsgegnerin ihre Leistungsfähigkeit ohne jede Bezugnahme auf bestimmte konkrete Produktangebote im Verkehr kommuniziert“ auf und verwarfen eine mögliche Markenverletzung. Ob möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Antragstellerin auf Unterlassung bestanden, war durch das OLG nicht zu prüfen.

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