OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2018, Az. 3 U 151/17
Art. 9 EGV 207/2009, Art. 25 Abs. 3 EGV 207/2009, Art. 125 Abs. 5 EGV 207/2009, Art. 129 EGV 207/2009, Art. 130 Abs. 1 EGV 207/2009
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren (hier: luxuriöse Kosmetikprodukte) auf einer Onlineplattform aus berechtigten Gründen widersetzen kann, wenn eine erhebliche Schädigung des guten Rufs der Marke droht und der Markeninhaber ansonsten ein strenges selektives System betreibt. In diesem Fall sei das betroffene Markenrecht infolge des mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgten erstmaligen Inverkehrbringens der Waren nicht schon erschöpft. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Vertrieb Luxusprodukt).
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