OLG Hamburg: „Mogelpackung“ bei Pflegecremes führt Verbraucher in die Irre

veröffentlicht am 26. Juli 2016

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Verbraucher in die Irre geführt werden, wenn bei der Verpackung eines Kosmetikprodukts der Hohlraum der Pappumverpackung fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmache und der Verbraucher einen solchen Hohlraum grundsätzlich nicht erwarte. Dem Verbraucher werde ein „Mehr“ an Inhalt vorgespiegelt. Dieser Eindruck könne auch nicht durch die Angabe der Füllmenge oder den Hinweis „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ bei seitlicher Abbildung des Tiegels auf der Verpackung wieder aufgehoben werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Mogelpackung Kosmetik).


Soll Ihre Werbung Verbraucher in die Irre führen?

Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung seitens eines Mitbewerbers oder Verbandes erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


I