OLG Hamburg: Musikgruppe verliert nach ihrer Auflösung nicht die Markenrechte an ihrem Namen

veröffentlicht am 15. Juli 2009

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 5 W 39/09
§ 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikgruppe nicht dazu führt, dass deren Rechte an dem von der Musikgruppe verwendeten Namen erlöschen. Vorausgegangen war ein Streit über die Anmeldung einer Domain, welche mit dem Namen der Musikgruppe identisch war. Sowohl die Hamburger Kammer als auch der Senat vertreten die Rechtsauffassung, dass es für kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten an den Werken der Gruppe nicht darauf ankomme, ob diese Musikgruppe noch weiter in ihrer Formation fortbestehe und ggf. neue Werke herausbringe. Bei der Beurteilung der Frage, wann ein Kennzeichenschutz erlösche, habe man darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet werde, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansehe oder nicht (BGH WRP 2005, S. 1164, 1166 – seicom). Das Oberlandesgericht nehme nicht an, dass der Antragsgegner des Verfahrens ernsthaft die Auffassung vertreten wolle, dass die Gruppenbezeichnung „The Beatles“ mit der Trennung der Gruppe im September 1969 gemeinfrei geworden sei, obwohl die Bandmitglieder bis heute unter ihrem Gruppennamen „Beatles“ erfolgreich ihre Produkte vermarkten würden.

Über das Urteil hat Dr. Oliver Schäfer, Hamburg, berichtet.

I