OLG Hamburg: Noch kein Urheberrechtsverstoß, wenn Stadtplanausschnitte unter Umgehung der Startseite des Anbieters dargestellt werden

veröffentlicht am 29. Dezember 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.08, Az. 5 U 68/07
§§ 95 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 2; 97 Abs. 1 UrhG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine zeitlich begrenzt vergebene Session-ID, welche es verhindert, dass Bildmaterial direkt verlinkt wird, keine wirksame technische Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG darstellt und eine direkte Verlinkung des Materials nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Erfolglos geklagt hatten die Betreiber der Seite www.stadtplandienst.de

Folgendes war geschehen: Die Klägerin veröffentlichte unter der URL www.stadtplandienst.de im Internet elektronische Stadt- bzw. Landkarten für alle Städte und Gemeinden Deutschlands. Die jeweiligen Kartenausschnitte waren als Detailansichten nicht individuell abrufbar sondern wurden auf die entsprechenden Nutzeranfragen erst zu diesem Zeitpunkt nach Ort, Postleitzahl, Straße/Hausnummer aus einem umfangreichen Datenbankbestand zusammengestellt. Die Einzelauskünfte stellt die Klägerin Individualinteressenten grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. Für eine kommerzielle, insbesondere dauerhafte Nutzung von (bzw. Verlinkung auf) Kartenausschnitten verlangte die Klägerin Lizenzgebühren. Die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen, bot den Interessenten ihrer Wohnungen auf ihrer Homepage die Möglichkeit, zu dem ausgesuchten Mietobjekt ohne eigene Dateneingabe von der Seite www.stadtplandienst.de der Klägerin einen Kartenausschnitt abzurufen („Stadtkartenansicht bei stadtplandienst.de“). Zu diesem Zweck hatte die Beklagte eine programmtechnische Routine erstellt bzw. erstellen lassen und eingesetzt, die mittels der Daten des Mietobjekts unter Umgehung der Startseite von www.stadtplandienst.de unmittelbar auf die Kartendaten der Klägerin zugriff.

Der Senat wies Schadensersatz-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche zurück und erklärte, dass das beklagte Wohnungsunternehmen mit vorstehendem Verhalten nicht in rechtlich unzulässiger Weise wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG überwunden habe.


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