OLG Hamburg: Preiswerbung für Flüge muss auf gesonderte Gepäckgebühren hinweisen

veröffentlicht am 16. November 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 118/08
§§ 5, 8, 3 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Flugreise „Einfacher Flug ab … Euro inkl. Steuern und Gebühren“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn noch weitere Gebühren für das aufzugebende Gepäck hinzukommen. Die Beklagte erhebe für das aufzugebende Gepäck der Flugreisenden eine Gebühr pro Flugstrecke (also jeweils Hin- und Rückflug) und pro aufzugebendem Gepäckstück. Eine am Gewicht des jeweiligen Gepäckstücks orientierte Freigrenze für die Erhebung der Gepäckgebühr gebe es nicht. Dies sei in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgeführt. Nach der beanstandeten Werbung gehe der Verbraucher jedoch davon aus, dass jedenfalls für ein bestimmtes Gewicht an Gepäck keine Gebühren anfielen. Daran ändere auch eine Pressemitteilung der Beklagten, in welcher die Gebühr angekündigt wurde, nichts. Das Gericht führte zum Verständnis der Werbung aus:

„Die Angabe „ab“ versteht der angesprochene Verkehr in der Printanzeige der Beklagten (Verbotsanlage A) nahe liegend so, dass der Preis des jeweiligen Fluges je nach dem (in der Anzeige nicht genannten) Abflugort und/oder möglicherweise abhängig vom Buchungszeitpunkt unterschiedlich sein wird, und dass nur im günstigsten Fall der angegebene „ab-Preis“ verlangt wird. Entsprechendes gilt für die Internetwerbung (Verbotsanlage B). Denn dort steht vom Abflugort nur etwas im Zusammenhang mit „Direktflügen ab Friedrichshafen“. Dass aber in jedem Fall zu dem „ab“-Preis ein Zuschlag für aufzugebendes Gepäck hinzukommt, erwartet der angesprochene Verkehr nicht. Der Hinweis „inkl. Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage A) bzw. „Einschliesslich Steuern & Gebühren“ (Verbotsanlage B) geht vielmehr in die gegenteilige Richtung und befördert die Vorstellung, weiteres käme nicht hinzu. […]

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass dieses Verkehrsverständnis sich – seit der Einführung der Gepäckgebühr seitens der Beklagten im März 2006 – in einer Weise geändert hätte, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nunmehr bei „Billiganbietern“ nicht mehr davon ausgingen, dass die Aufgabe von Gepäck in bestimmtem Umfang kostenlos ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr inzwischen weiß, dass jedenfalls die Beklagte bereits ab dem ersten aufgegebenen Gepäckstück zusätzliche Kosten berechnet.“

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