OLG Hamburg: Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung eines gegen ihn ergangenen Urteils

veröffentlicht am 28. Februar 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2010, Az. 7 U 88/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des seinen Namen ausweisenden Urteils des Amtsgerichts Kassel hat, wenn dieses ihn nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG).

Bei der Veröffentlichung des – zutreffend wiedergegebenen – Urteils habe es sich um die Offenlegung eines Vorgangs aus der Sozialsphäre des Klägers gehandelt, mit der keine Daten über sein Privatleben preisgegeben worden seien. Bekannt gemacht worden sei damit, dass der Klager einen Prozess in eigener Sache verloren habe, weil das erkennende Gericht keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch habe erkennen können. Die damit verbundene Ansehensminderung müsse der Kläger hinnehmen, weil er nicht nur aufgrund der von ihm begangenen, für einen Rechtsanwalt ungewöhnlichen Straftaten, sondern auch wegen seiner Aktivitäten als Rechtsanwalt oftmals u.a. auch deshalb in der öffentlichen Diskussion gestanden habe, weil er vielfach gegen tatsächliche oder vermeintliche Verletzer von Urheber-, Patent- oder Markenrechten im Internet vorgegangen sei, von denen er hohe Abmahngebühren gefordert habe.

Auf Grund des des unstreitigen Vortrags über die Aktivitäten des Klägers sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Veröffentlichung des für ihn nachteiligen Urteils des Amtsgerichts Kassel am 26.9.2008 bereits Gegenstand vielfacher Veröffentlichungen gewesen sei, die seine Berufsausübung betroffen hätten, und dass er selbst zuvor in Internetveröffentlichungen an einer Diskussion hierüber teilgenommen habe. Auf das Urteil hingewiesen hatte RA Thorsten Feldmann.

Nachdem der Kläger selbst durch sein Verhalten seine berufliche Tätigkeit in die Öffentlichkeit getragen habe, müsse er es hinnehmen, wenn Beiträge veröffentlicht würden, aus denen sich – wie bei dem hier infrage stehenden Urteil – weitere Aspekte hierzu ergäben. Dies gebiete die Abwägung zwischen dem geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Urteil des Amtsgerichts Kassel zeige auf, dass der Kläger einen früheren Prozessgegner mit einer weiteren Klage überzogen habe, obgleich eine Rechtsgrundlage hierfür nicht existiert habe. Damit liefere es einen Beitrag zu der öffentlichen Diskussion über seine berufliche Tätigkeit und genieße daher den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.

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