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OLG Hamburg: Die rechtsverletzende Domain muss nicht dekonnektiert werden; ein Baustellenzeichen reicht aus

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 28.08.2007, Az. 3 W 151/07
§§ 14, 15 MarkenG

Mit einer Beschlussverfügung des OLG Hamburg war dem Antragsgegner im Vorverfahren zu dieser Entscheidung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die Bezeichnung “… .de” - in welcher Schreibweise auch immer - als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.” Das OLG Hamburg hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die fragliche Domain zur Erfüllung der Beschlussverfügung nicht notwendigerweise beim jeweiligen Provider zu dekonnektieren war. Es habe in diesem Fall ausgereicht, dass nach Eingabe der Domain ein Baustellenzeichen auftauche.

Im vorliegenden Fall hatte das OLG Hamburg mit einem Ordnungsmittelantrag der Unterlassungsgläubigerin zu befassen. Der Senat hatte im Vorverfahren u.a. ausgeführt: “1.) Streitgegenstand des Verfügungsantrags ist nach Antrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Klaggrund das Begehr der Antragstellerin - gleichviel aus welcher Anspruchsgrundlage - die Benutzung der Bezeichnung … de für die darunter in das Netz gestellten Inhalte untersagen zu lassen.” Der Senat erklärte, dass er in seiner Beschlussverfügung das “Benutzen” der Domain, nicht aber das bloße Konnektierthalten verboten habe.

Das Argument der Gläubigerin, bei der “Baustellen-Seite” könne eine Zuordnungsverwirrung entstehen, weil der Verkehr denken könne, ihre (der Gläubigerin) Internetseite sei im “Umbau”, greife nicht durch. Dieser Gesichtspunkt betreffe die Frage, ob die Gläubigerin zur damaligen Zeit materiell- rechtlich einen Dekonnektierungsgebots-Anspruch gehabt habe. Dass das bloßes Konnektierthalten der Domain etwa ein Unterfall des Verbots der Beschlussverfügung gewesen wäre, folge daraus nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung (LG Bremen MMR 2000, 375). In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt sei dem Verfügungsbeklagten verboten worden, eine bestimmte Domainadresse für Dritte bereitzuhalten und dazu habe - so das Landgericht Bremen - auch das Konnektierthalten der Domain gehört; die bloße Existenz der Domain sei eine Firmen- und Markenrechtsverletzung. Um die Auslegung der vorliegend in Rede stehende Verbotsbestimmung des “Benutzens” einer Domain sei es demgemäß nicht gegangen. Und auch wenn - insoweit entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Bremen - schon die Existenz der beanstandeten, vom namensrechtlich unbefugten Schuldner gehaltenen Domain die Namensrechte der Gläubigern verletzt habe, sei hieraus nicht abzuleiten, dass das Konnektierthalten durch die Beschlussverfügung des Senats verboten gewesen wäre.

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Verwendung eines Domain-Baustellenzeichens auch in einem anderen Zusammenhang auseinanderzusetzen (OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05, Link: OLG Hamburg)

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