OLG Hamburg: Registrierung einer „Vorratsdomain“ kann rechtsmissbräuchlich sein

veröffentlicht am 27. Januar 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 24.09.2009, Az. 3 U 43/09
§§ 12, 823 BGB; 5, 15 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain auf den Namen „www.stadtwerke-uetersen.de“ eine unberechtigte Namensanmaßung darstellt, auch wenn das gleichnamige kommunale Versorgungsunternehmen erst mehrere Monate nach Domain-Registrierung gegründet und eingetragen wird. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Registrierung der Domain lediglich den Zweck habe, eine Vorratsdomain zu erlangen, die bei Bedarf an das gleichnamige Unternehmen verkauft werden könne. Der beklagte Domaininhaber habe schutzfähige Interessen der Klägerin verletzt. Die Behauptung, der Beklagte habe auf der Domain die Geschichte der ehemaligen Stadtwerke sowie Bauwerke der Stadt Uetersen präsentieren wollen, erachtete das Gericht als vorgeschoben, da sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz bereits der Verkaufswille ergebe.

Die Klägerin hatte dem Beklagte außergerichtlich bereits ein Angebot für die Freigabe der Domain überreicht, welches der Beklagte ablehnte und ein „wesentlich besseres“ Angebot verlangte. Darüber hinaus sei bereits vor Registrierung der Domain in der Presse über die zukünftigen Stadtwerke berichtet worden, so dass der Beklagte mit diesem Wissen handelte. Die Bezeichnung „Stadtwerke Uetersen“ sei in ihrem Verbund auch kennzeichnungskräftig; durch die Domain des Beklagten trete eine Zuordnungsverwirrung ein. Grundsätzlich entstehe zwar durch die Registrierung eines Domainnamens, der im Zeitpunkt der Registrierung (noch) keine Namensrechte verletze, eine geschützte Rechtsposition, die nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßig angesehen werden könne; werde der Domainname jedoch ohne Benutzungswillen zum Zweck des späteren Verkaufs erstellt, seien die Berufung auf Rechte aus der Registrierung wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.

I