OLG Hamburg: Streitwert bei Spam-E-Mail beträgt 3.000,00 EUR

veröffentlicht am 29. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 14 W 66/07
§ 3 ZPO

Das OLG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Streitwert für eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung bei 3.000,00 EUR liegt. Das AG Hamburg hatte den Streitwert zunächst auf 600,00 EUR festgesetzt. Dabei hatte es entscheidend auf die möglichen Kosten eines Spam-Filters wie auf die Arbeitszeit abgestellt, die bei Aussortierung unerwünschter Mails aufgewendet werden müsse, wenn der Antragsgegner sein Verhalten künftig fortsetzen würde. Auf die Gefahr einer möglichen Ausuferung durch einen potenziellen Nachahmungseffekt könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Antragsgegner habe lediglich eine einzelne E-Mail geschickt, davon könne kein „Sogeffekt“ ausgehen. Die Festsetzung des Streitwertes dürfe die Funktion einer Bestrafung nicht ersetzen.

Dies sah das Hanseatische Oberlandesgericht anders. Zwar seien Amts- und Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiere, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 65/04). Zweifelhaft erscheine aber, ob dieses Interesse zutreffend unter Rückgriff auf mögliche Kosten für die Installation eines wirksamen Spam- Filters ermittelt werden könne. Es könne nämlich nicht darauf ankommen, mit welchen Kosten die Auswirkungen eines potenziellen fortgesetzten rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners minimiert oder sogar gänzlich vermieden werden könnten. Entscheidend für die Streitwertbemessung müsse vielmehr sein, welche Interessen der Antragsteller bei Fortsetzung der unerlaubten Handlungsweise durch den Antragsgegner beeinträchtigt würden. Dieses Interesse erschöpft sich allerdings nicht darin, keine Arbeitszeit mehr für das Aussortieren unerwünschter E-Mails aufwenden zu müssen.

Unwidersprochen hätten die Beschwerdeführer vorgetragen, ca. 100 Spam-E-Mails pro Tag zu erhalten und wegen dieser hohen Anzahl Gefahr zu laufen, versehentlich eine wichtige Nachricht zu löschen und dadurch einen Haftungsfall auszulösen. Dieses Risiko werde durch jede einzelne unerwünschte zugesendete Spam-E-Mail hervorgerufen; dass auch andere Absender zu diesem Risiko beitrügen, ändere an dem Interesse der Antragsteller, auch aus Haftungsgründen den Zugang jeder einzelnen Spam-Mail abzuwehren, nichts.

Entsprechendes gelte für die Erwägung der Beschwerdeführer, durch die Werbemails könne das nur begrenzt aufnahmefähige E-Mail-Postfach verstopft werden, so dass sie für ihre Mandanten nicht mehr erreichbar seien.

Wichtiges Indiz für die konkrete Bezifferung des verfolgten Interesses seien grundsätzlich die eigenen Angaben des Verletzten bei Verfahrenseinleitung (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2006, Az. 5 W 101/06).

Die Beschwerdeführer hätten den Gegenstandswert in der Antragsschrift zwar mit 4.000,00 EUR bemessen. In ihrem Abmahnschreiben vom 22.03.2007 seien sie selbst allerdings nur von einem Streitwert von 3.000,00 EUR ausgegangen und hätten diesen als angemessen bezeichnet. Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des Streitwertes seien nicht ersichtlich.

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