OLG Hamburg: Tiefpreisgarantie mit Wahlrecht des Verkäufers ist irreführend

veröffentlicht am 25. April 2014

OLG Hamburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie mit dem Wortlaut „Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Der Unternehmer behalte sich das Wahlrecht zwischen Erstattung des Differenzbetrags oder Rücknahme des Geräts vor, obwohl der Verbraucher die Erwartung hege, die von ihm gewünschte Ware zum günstigsten Preis zu erhalten. Dies sei nach der o.g. Werbeaussage nicht sichergestellt. Darüber hinaus hatte das werbende Unternehmen in Einzelfällen die Einlösung der Garantie verweigert.

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