OLG Hamburg: Übertriebene Anpreisung von Medikamenten

veröffentlicht am 22. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 3 U 102/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 3 HWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, das die Werbung mit einem Werturteil wie „hevorragend lokal verträglich“ für ein Augentropfenpräparat dann irreführend ist, wenn in der Packungsbeilage „häufige“ Nebenwirkungen (1-10% der Patienten) wie verschwommenes Sehen oder Augenschmerzen und „sehr häufige“ Nebenwirkungen wie Brennen oder Stechen auftreten. Ärzte verbänden mit dem Wort „hervorragend“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend mehr als nur einen qualitativen Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb, nämlich die Bedeutung „ausgezeichnet, blendend, meisterhaft, vortrefflich“, so dass nicht nur eine im Verhältnis zu Wettbewerbern vorliegende Besserstellung beworben, sondern auch eine Sachaussage hinsichtlich des Produkts getroffen werde. Das Auftreten „häufiger“ Nebenwirkungen sei aber mit dem Wortsinn von „hervorragend“ nicht vereinbar.

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