OLG Hamburg: Verkauf indizierter Computerspiele kann mit einem Streitwert von 30.000 EUR abgemahnt werden / Zur fortlaufenden Prüfungspflicht des Verkäufers

veröffentlicht am 13. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das öffentliche Angebot eines indizierten Computerspiels (hier: „50 Cent Bulletproof“) gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstößt und damit einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Vorschriften zum Schutze der Jugend stellten Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (BGH WRP 2007, 1173, 1177 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Darüber hinaus fanden die Hanseatischen Richter keine Beanstandung an dem zu Grunde gelegten Streitwert. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund  25.000,00 bis 30.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiere sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 könne gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Die Parteien waren Wettbewerber bei dem Vertrieb von Computerspielen. Der Beklagte betrieb einen Online-Shop unter der Internetdomain www…. de. Auf dieser Internetseite bewarb der Beklagte im Frühjahr 2006 das Computerspiel „50 Cent Bulletproof“ in der Version für die PlayStation 2 und bot dieses zum Verkauf an. Das Spiel war zu diesem Zeitpunkt in die Liste der jugendgefährdende Medien aufgenommen. Die Aufnahme war gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht worden. Auf die Abmahnung der Klägerin vom 07.04.06 gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten der Kläger-Vertreter erklärte sich der Beklagte lediglich teilweise bereit.

Der Hamburger Senat führte nun aus: Werde gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so werde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handele. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes finde Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien (BGH WRP 07, 1173, 1177 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als „nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben habe. Eine unerlaubte Handlung sei auch nicht schon deshalb nicht „erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden sei (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 3 Rdn. 61) Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte der Senat nicht. Bereits der Zeitraum von 7 Tagen, allemal aber der Zeitraum von 10 Tagen ist geeignet, in erheblicher Weise den Wettbewerb zu Lasten rechtstreuer Mitbewerber zu beeinträchtigen, die die Veröffentlichung im Bundesanzeiger beachten und sofort eine Umstellung vornehmen. Die genannten Zeitläufe seien zudem auch mehr als ausreichend, um dem Beklagten eine angemessene Gelegenheit zugeben, die Angaben in seinem Produktangebot anzupassen, ohne dass der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits darüber zu entscheiden habe, ob dem Beklagten eine derartige Umstellungsfrist überhaupt zuzubilligen ist. Bei dieser Sachlage könne sich der Beklagte jedenfalls nicht erfolgreich darauf berufen, dass die wettbewerbliche Beeinträchtigung nur unerheblich gewesen sei und er sich auf eine automatische Aktualisierung durch seinen Großhändler habe verlassen dürfen.

Der Beklagte sei in eigener Verantwortung verpflichtet gewesen, sein Angebot fortlaufend daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthalte bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert habe. Der Beklagte habe diese rechtliche Verpflichtung nicht auf seinen Großhändler delegieren („im Rahmen eines automatisierten EDV-Prozesses abrufbereit gestellt“, „Modifikation der Daten an zentraler Stelle“ und „automatisch zu einer entsprechenden Änderung im Shop des Beklagten“) und sich darauf verlassen können, dass dieser beizeiten die erforderlichen Maßnahmen ergreife. Schon der Umstand, dass er dies getan habe, begründe eine wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr für weitere erhebliche Verstöße, denn der Beklagte könne die Erfüllung und Einhaltung seiner Rechtspflichten nicht mehr eigenverantwortlich gewährleisten.

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