OLG Hamburg: Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr auszuräumen

veröffentlicht am 15. Juli 2011

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 3 W 47/06
§ 12 UWG

Das OLG Hamburg hat nach einem Hinweis des LG Hamburg (Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06) entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zitat: „Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst jüngst eine Vertragsstrafe von € 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Hamburg, aaO, 3 W 47/06).“

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