OLG Hamburg: Von mehreren Gegendarstellungen gegen eine Mitteilung muss keine veröffentlicht werden, wenn der Anspruchsberechtigte nicht deutlich macht, welche nun seine Ansprüche erfüllt

veröffentlicht am 16. Juli 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 7 W 53/12
§ 56 RStV; § 11 HmbgPresseG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, dem mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen für eine Erstmitteilung zugehen, keine davon veröffentlichen muss, wenn der Betroffene nicht eindeutig zu erkennen gibt, durch welche Gegendarstellung er seine Ansprüche als erfüllt ansieht. Sei letzteres nicht der Fall, sei das Gegendarstellungsverlangen nicht gesetzeskonform ausgebracht worden und damit von dem betroffenen Herausgeber nicht zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2012, Az. 324 O 135/12, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 10.000,00.

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung weiterverfolgt, ist zulässig. Sie ist aber in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet. Hervorzuheben ist das Folgende:

Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet (s. dazu z.B. BVerfG, Beschl. v. 19. 12. 2007, NJW 2008, S. 1654 ff., 1656), ist der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll. Insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Verbreiter mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen zuleitet, die sich gegen dieselbe Erstmitteilung richten, ist daher erforderlich, dass er deutlich macht, mit der Veröffentlichung welcher dieser Fassungen er sein Gegendarstellungsverlangen jedenfalls als erfüllt betrachtet. Verlangt er dagegen nebeneinander die Veröffentlichung unterschiedlicher Gegendarstellungen, entspricht sein Veröffentlichungsverlangen nicht den Vorgaben des Gesetzes, so dass ein Anspruch auf Veröffentlichung auch nur einer der Gegendarstellungen nicht entsteht (s. z.B. Hans. OLG, Beschl. v. 25. 3. 1993, Az. 3 W 64/93).

So liegen die Dinge hier: Die Antragstellerin hatte zunächst die Veröffentlichung einer anderen Gegendarstellung begehrt. Unter dem 22. 2. 2012 hat sie die Antragsgegnerin dann aufgefordert, die in diesem Verfahren streitgegenständliche Gegendarstellung zu veröffentlichen. In diesem Schreiben hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt, wie es sich mit ihrem vorausgegangenen Veröffentlichungsverlangen verhält. Dass sich dieses – aus Sicht der Antragstellerin – dadurch „erledigt“ hatte, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieses Veröffentlichungsverlangens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und diesen zurückgenommen hatte, nachdem das Gericht Bedenken an dem Inhalt dieser Fassung erhoben hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht wissen, da sie an dem Verfügungsverfahren nicht beteiligt worden war (§§ 936, 922 Abs. 3 ZPO). Aus der Akte des vorangegangenen Verfügungsverfahrens 7 W 7/12 ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bei Eingang der Zuleitung der jetzt geltend gemachten Gegendarstellung über Gang und Beendigung des Verfahrens unterrichtet gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Veröffentlichung der nunmehr geltend gemachten Gegendarstellung mangels ordnungsgemäßer Zuleitung des Veröffentlichungsverlangens nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de (hier).

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