OLG Hamburg: Was gehört eigentlich zum Verbots-Kernbereich einer einstweiligen Verfügung?

veröffentlicht am 19. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
§ 5 UWG

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.

Die Verwendung der beanstandeten Slogans mit Erläuterungen sei nach Auffassung des OLG nicht entschieden worden und sei grundsätzlich anders zu beurteilen als unerläuterte Schlagzeilen. Die erläuterten Schlagzeilen lägen nicht in dem von dem Verbot erfassten Kernbereich, denn dieser betreffe nur „die nach den verkauften Auflagen unrichtigen und alleinstehend verwendeten Spitzenstellungsberühmungen auf Titelblättern“. Deswegen seien die zwar gleichen Schlagzeilen nicht von dem Unterlassungsgebot der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung erfasst.

I