OLG Hamburg: Wenn die einstweilige Verfügung als Vollstreckungstitel nachträglich entfällt und ein zuvor festgesetztes Ordnungsgeld bestehen bleibt

veröffentlicht am 21. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 3 W 30/11
§§ 91a; 775 Abs. 1 Nr. 1; 776; 890 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Ordnungsmittelbeschluss auch dann wirksam bleiben kann, wenn der Vollstreckungstitel nachträglich wegfällt, also nicht gemäß § 890 ZPO das rechtliche Schicksal des nicht rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses teilen muss. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die Beschwerde der Schuldnerin vom 29.03.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.3.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.003,50 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Schuldnerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses, nachdem auf einseitige Erledigungserklärung der Gläubigerin ein Erledigungsfeststellungsurteil ergangen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Wegen einer fehlerhaften Impressums-Angabe im Internet erwirkte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin am 30.05.2008 eine einstweilige Verfügung. Die Schuldnerin erhob am 20.6.2008 Widerspruch, den sie jedoch in der Folge zunächst nicht begründete. Am 25.06.2008 verstieß die Schuldnerin gegen das ihr mit der einstweiligen Verfügung auferlegte Unterlassungsgebot, woraufhin die Gläubigerin am 26.06.2008 Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels stellte. Am 23.09.2008 unterwarf sich die Schuldnerin strafbewehrt und die Gläubigerin nahm diese Unterwerfung „unter Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung ab dem 23.09.2008″ an. Am 04.02.2009 verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb erfolglos. Sodann zahlte die Schuldnerin das Ordnungsgeld. Im September 2010 forderte die Schuldnerin die Gläubigerin wegen inzwischen eingetretener Anspruchsverjährung erfolglos außergerichtlich dazu auf, vollständig auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, und erhob sodann erneut – nun mit einer Begründung versehen – Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte die Gläubigerin ihren Antrag für erledigt. Die Schuldnerin schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht urteilte sodann, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und führte zur Begründung aus, dass der Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, jedoch für die Zeit ab dem 23.09.2008 schon durch die Unterwerfung der Schuldnerin, nach Eintritt der Verjährung auch für den davor liegenden Zeitraum unbegründet geworden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 4.2.2009 ist nicht in (analoger) Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, weil das Landgericht (auch) für den vor der Unterwerfung liegenden Zeitraum infolge der Verjährungseinrede der Antragsgegnerin und einseitiger Erledigungserklärung der Antragstellerin die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.

Zwar werden mit Rechtskraft eines nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers ergehenden Erledigungsfeststellungsurteils zuvor ergangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen – hier: die einstweilige Verfügung – gegenstandslos (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 91a Rz. 41). Die dem Erledigungsfeststellungsurteil innewohnende Entscheidungswirkung rechtfertigt allerdings nach Auffassung des Senats die Aufrechterhaltung des vorliegend ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses.

Durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers bei aufrechterhaltenem Klageabweisungsantrag des Beklagten dauert nach in der Rechtsprechung und Literatur herrschender Auffassung, der auch der Senat folgt, die Rechtshängigkeit der Klage – anders als bei übereinstimmender Erledigungserklärung – mit dem geänderten Klageziel fort festzustellen, ob die Klage tatsächlich erledigt ist (siehe nur Zöller/Vollkommer, 27. Aufl. 2009, § 91a Rz. 34 m.w.N.). Die Feststellung der Erledigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war (st. Rspr., siehe nur BGH NJW 2001, 2262 m.w.N.). Insofern sagt die Erledigungsfeststellung – unabhängig von der streitigen Frage, wie weit ihre Rechtskraft reicht (siehe dazu etwa Zöller/Vollkommer, § 91a Rz.. 46: „Hauptsache gegenstandslos“; Stein/Jonas/Bork, § 91a Rz. 45: „ursprünglich zulässig und begründete Klage später unzulässig oder unbegründet geworden“) – durchaus etwas über den sachlichen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs aus (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1741). Im vorliegenden Fall ist dem Urteil des Landgerichts zu entnehmen, dass dem ursprünglich zulässigen und begründeten, in der einstweiligen Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich die Einrede der Verjährung entgegensteht, dass mithin die einstweilige Verfügung infolge der zwischenzeitlich erhobenen Verjährungseinrede gegenstandslos geworden ist.

Die Konsequenzen, welche der Fortfall des Vollstreckungstitels auf das rechtliche Schicksal nach § 890 ZPO ergangener Ordnungsmittelbeschlüsse hat, sind seit langem Gegenstand kontroverser Diskussion (siehe GK/Jestaedt, Vor § 13 E. Rz. 45 ff.; Melullis, GRUR 1993, 241; Hees, GRUR 1999, 128; Ruess, NJW 2004, 485). Nach Brehm (in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 890 Rz. 47) ist wegen der strikten Formalität des Zwangsvollstreckungsrechts auch ein rechtskräftiger Ordnungsmittelbeschluss dann aufzuheben, wenn der Vollstreckungstitel nach Verhängung des Ordnungsmittels wegfällt, falls nicht die Vollstreckbarkeit des Titels ausdrücklich für frühere Zuwiderhandlungen aufrechterhalten wird (so auch OLG Hamm, GRUR 1990, 306; KG, KGR 2004, 92). Demgegenüber vertritt Ahrens (in: ders., Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 66 Rz. 22) unter Betonung der auch repressiven Funktion der Ordnungsmittel die Auffassung, dass frühere Verstöße auch trotz Titelfortfalls noch geahndet werden können (so auch OLG Düsseldorf, NJW-R 2002, 151; OLG Frankfurt, OLGZ 1994, 603; Senat, NJW-RR 1987, 1024). Für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Verhängung eines Ordnungsmittels ausgesprochen, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel wegfällt und keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein kann, sofern nicht die Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränkt ist (BGHZ 156, 335, Tz. 30 – Euro-Einführungsrabatt). Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels sei auch bei der Vollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzichtbar, weil hierdurch sichergestellt sei, dass staatliche Zwangsmaßnahmen nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergingen, die rechtskräftig geworden sei oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüft werden könne (a.a.O. Tz. 32).

Nach Auffassung des Senats gebieten die vorgenannten Erwägungen des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle nicht die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses. Denn zum einen ist vorliegend der Ordnungsmittelbeschluss schon vor Erledigung der Hauptsache, also noch während der Existenz der einstweiligen Verfügung, ergangen, so dass seinerzeit dem vollstreckungsrechtlichen Titelerfordernis genügt war; auch ist das Ordnungsgeld beglichen und sind daher weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Zum anderen ist vorliegend wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die Erledigungserklärung der Antragstellerin sehr wohl eine Sachentscheidung ergangen, der die Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des vormals titulierten Anspruchs zugrunde lag, so dass auch dem rechtsstaatlichen Postulat der verfahrensförmigen Überprüfung der Titelberechtigung Rechnung getragenist: dem Schuldner waren – anders als im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung, bei der eine Entscheidung über den Streitgegenstand nicht mehr ergehen kann (s. BGH a.a.O.) – seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht abgeschnitten.

Es kann also gerade nicht davon die Rede sein, dass der früheren Vollstreckung aus der Rückschau von Anfang an die innere Berechtigung fehlte (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 2002, § 890 Rz. 47). Vielmehr wohnt der Erledigungsfeststellung – ähnlich wie im Falle der zeitlich beschränkten übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Unterwerfung – vorliegend die Aussage inne, dass der Rechtsstreit eben erst ab der – nach der Zuwiderhandlung erfolgten – Erhebung der Verjährungseinrede – erledigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsprechung zu.

I