OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen für einzelne Bestandteile eines Produkts muss diese Einschränkung deutlich machen

veröffentlicht am 24. September 2012

OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2012, Az. 3 U 155/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen auf die Einschränkung auf einzelne Produktbestandteile hingewiesen werden muss. Geschehe dies nicht, nehme das angesprochene Publikum an, dass sich der Test auf das gesamte Produkt (hier: Mittel gegen Warzen, bestehend aus Spray, Feile und Pflastern) beziehe. Sei nur einer der Bestandteile (hier: Spray) getestet worden, müsse dies angegeben werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass alle Teile des beworbenen Sets die angegebenen guten Testergebnisse erzielt hätten.

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