OLG Hamburg: Wirbt ein Vergleichsportal mit „objektiven Preisvergleichen“, müssen alle relevanten Angebote berücksichtigt werden

veröffentlicht am 4. September 2017

OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017, Az. 3 U 208/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Online-Vergleichsportals mit „objektiven Preisvergleichen“ (hier: für Sterbegeldversicherungen) irreführend ist, wenn nicht alle relevanten Anbieter aufgeführt werden, sondern nur solche, welche im Falle eines Geschäftsabschlusses Provisionen an den Portalbetreiber zahlen. Darauf müsse die Werbung hinweisen, da anderenfalls der Verbraucher von einem unparteiischen und unbeeinflussten Vergleich ohne Vorauswahl ausgehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – „Objektive Preisvergleiche“).


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