OLG Hamburg: Zum Unterlassungsantrag bei unerwünschen Telefonanrufen / Cold-Calls

veröffentlicht am 28. Oktober 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007, Az. 5 U 50/07
§§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil der freenet AG verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um diesen entgeltliche Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt.

Dabei hat der 5. Zivilsenat insbesondere zur Frage der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ausgeführt. Dieser sei insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung „Telekommuni- kationsdienstleistungen“ hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Vorbringen des Klägers seien mit den Telefonanrufen, für welche die Beklagte verantwortlich sein soll, eine Reihe von Leistungen der Beklagten angeboten worden. Hierzu zählten DSL-Anschlüsse und entsprechende DSL-Tarife einschließlich  Flatrates, DSL-Telefonie, DSL-Splitter sowie sonstige Hardware. Teilweise hätten die Anrufer nach dem Vorbringen des Klägers auch nur nachgefragt, ob der angerufene Verbraucher Telekomkunde sei, um das Leistungsangebot der Beklagten darzulegen, ohne dass dieses bereits detailliert benannt worden sei. Es sei, so die Hamburger Richter, davon auszugehen, dass sich diese Anrufe auf das gesamte Leistungsangebot der Beklagten bezogen hätten. Im Hinblick auf diese telefonischen Angebote könnten diese abstrahierend als „Telekommunikationsdienstleistungen“ in dem Klagantrag zusammengefasst werden, ohne dass der Antrag damit unbestimmt würde.

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