OLG Hamburg: Zum urheberrechtlichen Schutz einer einzigen Zeile eines Liedes

veröffentlicht am 12. Oktober 2012

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

Das OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Refrain eines Liedes, der aus wenigen Worten oder einem Satz besteht, nicht isoliert als Sprachwerk dem Urheberrechtsschutz unterfällt, auch wenn er über einen gewissen Grad an Originalität verfügt. Der vom Kläger erdachten Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist“ fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Auch dass es sich bei der Zeile um den oft wiederholten Refrain eines Liedes handele, besage nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe, insbesondere, weil häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthielten. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2008 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die knappe, im Ergebnis aber zutreffende Begründung kann der Senat Bezug nehmen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Schutzfähigkeit einer einzelnen Textzeile ( „alles ist gut so lange du wild bist“), die Bestandteil eines Gesamtwerks aus Text und Musik („Sei wild“) ist (Anlage K 1). Bei dieser Zeile handelt es sich letztlich um den Refrain eines gesungenen Liedes. Vor diesem Hintergrund liegt schon im Ausgangspunkt eine andere Situation vor als bei der überwiegenden Zahl der Gerichtsentscheidungen, die insbesondere der Kläger für seine Rechtsauffassung zitiert hat. Dort ging es ersichtlich weitgehend um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werktiteln, selbstständiger Werbesprüche bzw. kurzer Werbeslogans, die ihrerseits nicht integraler Bestandteil eines anderen Gesamtwerks und in dieses eingebettet waren. Dementsprechend muss der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits sich nicht mit der Besonderheit der Schutzfähigkeit derartiger Werbetexte befassen. Auch der Umstand, dass sich die Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist“ zu einer Art „Schlachtruf“ entwickelt hat, ändert hieran nichts. Denn entscheidend ist allein der Schöpfungsakt durch den Kläger und die von ihm gewählte Schöpfungsumgebung.

2.
Der Senat geht mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung allerdings ohne weiteres davon aus, dass auch ein Textteil – unabhängig von dem Gesamtwerk, in den er eingebettet ist – urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Sprachwerk erlangen kann. Der Senat hat hierzu in der Entscheidung „Markentechnik“ (Senat GRUR-RR 2004, 285, 286 – Markentechnik) u. a. ausgeführt:

a. […]Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Schutzfähigkeit eines Werkteils voraussetzt, dass sich dieser selbst als persönliche geistige Schöpfung darstellt (BGH GRUR 90, 218, 219 – Verschenktexte; BGH GRUR 89, 416 – Bauaußenkante; BGH GRUR 88, 533, 534 – Vorentwurf II). Dabei braucht sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes in diesem Teil nicht zu offenbaren (BGH GRUR 61, 631, 633 – Fernsprechbuch). Diese zutreffende Rechtsprechung – von der abzuweichen der Senat aus den noch auszuführenden Gründen keine Veranlassung hat – wird auch von der Literatur geteilt. Schricker-Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 66 führen hierzu etwa aus: „Voraussetzung für den Schutz ist, dass der entlehnte Teil auch für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 genügt, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.“ Weiter heißt es unter Rdn. 67: „Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen wie einzelnen Wörtern, Sätzen oder Satzteilen Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass sie nicht ausreichenden Raum für die Entwicklung von Individualität bieten“. Dieses Problems ist sich offensichtlich auch der Kläger bewusst, der – allerdings vergeblich – versucht, im Rahmen der Schutzfähigkeit insoweit seine „Gedankenführung und Formung einer Verknüpfung und Systematisierung der drei Bereiche „Markentechnik“, „Soziologie“ und „Naturwissenschaft“ in den Vordergrund zu stellen. Nach seinem Verständnis finden diese in den Werkteilen im Klageantrag zu 1. auf der rechten Seite Ausdruck. Mit diesem unzutreffenden Ansatzpunkt hat sich bereits das Landgericht auseinander gesetzt und ihm zu Recht eine Absage erteilt. Denn eine solche Gedankenführung kann – wie die von einem Dichter ersonnene Fabel (vgl. Schricker-Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 57) bzw. die Handlung eines Romans – wiederum allenfalls in ihrer erkennbaren Ausdrucksform einer zusammenhängenden Darstellung, nicht jedoch in allen ihren einzelnen Satzteilen Urheberrechtsschutz beanspruchen – es sei denn, diesen kommt ihrerseits Werkcharakter zu.“

3.
Diesen Anforderungen wird der Textteil „alles ist gut so lange du wild bist“ nicht gerecht. Nicht ausreichend für das Erreichen der für die Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen Schöpfungshöhe ist allein die gewisse Originalität der Aussage, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben ist. Der Schutzgegenstand ist ein „Sprachwerk“ und damit eine persönliche geistige Schöpfung mit den Mitteln der Sprache. Erforderlich ist hierfür ein durch das Mittel der Sprache ausgedrückter Gedanken- und/oder Gefühlsinhalt. Dieser geistige Inhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenführung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der geistvollen Formen und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Auflage, § 2 Rdn. 19 m.w.N.). Gerade bei Texten, die nur aus wenigen Worten bestehen, wird es häufig wegen der Kürze an einer ausreichenden Möglichkeit fehlen, einer persönlich geistigen Schöpfung Ausdruck zu verleihen. Zwar ist anerkannt, dass in diesem Rahmen auch die sog. „kleine Münze“ schutzfähig ist (Schricker/Löwenberg, a.a.O., Rdn. 88). Gleichwohl muss es sich stets um eine individuell-schöpferische Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handeln. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass vorbekannte bzw. allgemein sprachübliche Elemente bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Berücksichtigung finden können.

4.
Vor diesem Hintergrund fehlt es der von dem Kläger erdachten Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Bei dem Satzteil „Alles ist gut“ handelt es sich um eine allgemeinsprachliche Ausdrucksweise bzw. sprachübliche Beschwichtigung, für die der Kläger keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann. Dies gilt auch für den Relativsatz „Alles ist gut, solange ….ist“ . Derartige Begriffe wie z.B. „Alles ist in Ordnung, solange du bei mir bist“ sind allgemein sprachüblich und ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Adjektiv „wild“ eine unübliche Bezugnahme gewählt hat, ändert hieran nichts. Allein die Tatsache, dass mehr oder minder umgangssprachlichen Ausdrücken durch ein einzelnes Wort eine abweichende Wendung gegeben wird, kann keinen urheberrechtlichen Schutz begründen. So wäre etwa auch ein Ausspruch wie „Halt dich saftig“ nicht deshalb urheberechtsschutzfähig, weil er von der üblicherweise erwarteten Ausdrucksweise wie „Halt dich gut“ oder „Halt dich tapfer“ abweicht. Auch der Umstand, dass die abweichende Formulierung zugleich etwas über die Mentalität derjenigen Personen aussagt, auf die sie bezogen ist („Die Wilden Kerle“) , rechtfertigt keinen Urheberrechtsschutz, auch nicht nach den Maßstäben der sog. „kleinen Münze“. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, hiermit sei eine äußerst vielschichtige Aussage geschaffen worden, die eine ganze Lebenseinstellung bzw. Lebensphilosophie in Bezug auf eine rebellische und unangepasste Lebensweise zum Ausdruck bringe, teilt der Senat nicht. Vielmehr geht es hierbei um eine mehr oder minder alltäglich, wenngleich originelle Gestaltung mit den Mitteln der Sprache, die der jeweilige Urheber nicht für sich monopolisieren kann.

5.
Der Umstand, dass es sich bei der Textzeile um den Refrain eines Musikstücks handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dieser durch Wiederholungen und eine gewisse Herausstellung häufig besonders eindrücklich vermittelt wird, besagt dies nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe. Dies umso weniger, als häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthalten (z.B. „I can get no satisfaction“, „You can’t always get what you want“ oder „Hinterm Horizont geht’s weiter“).

6.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 4 Nr. 9, 3 UWG stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Parteien zueinander in einem relevanten Wettbewerbsverhältnis stehen. Die Aussage des Klägers, die Parteien stünden in einem Wettbewerbsverhältnis „hinsichtlich der Verwertung der Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist“ “ wird schon den Tatsachen nicht hinreichend gerecht. Denn Gegenstand der Verwertungsinteressen des Klägers ist in erster Linie sein Musikwerk „Sei wild“, welches lediglich – neben anderem – auch die streitige Textzeile enthält. Unabhängig davon fehlt es aber auch an den sonstigen Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Gegenstand dieses Leistungsschutzes sind Waren oder Dienstleistungen, die über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen und mit denen die angesprochenen Verkehrskreise bestimmte Herkunftsvorstellungen verknüpfen. Vor diesem Hintergrund mag Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs allenfalls das Musikwerk „Sei wild“ insgesamt, nicht jedoch eine einzelne, hieraus entnommene Textzeile sein. Zudem wäre für die weiterhin erforderliche „gewisse Bekanntheit“ des Schutzobjekts nichts ersichtlich. Der Kläger hat das Lied nach eigener Darstellung in erster Linie für die gemeinsame Fußballmannschaft der Söhne der Parteien entwickelt. Dafür, dass sein Musikwerk insgesamt innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise über eine gewisse Bekanntheit verfügt, ist nichts dargelegt. Schon gar nicht gilt dies in Bezug auf die Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist“ . Aus den von dem Kläger selbst vorgelegten Produkten (Anlagen K 3 bis K 9) ergibt sich, dass dieser Schlachtruf – wenn überhaupt – mit dem Beklagten in Verbindung gebracht wird. Eine relevante wettbewerbsrechtliche Behinderung vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Denn der Kläger ist nicht gehindert, das von ihm geschaffene Werk (das Musikstück „Die wilden Kerle“) zu vermarkten. Sein Bestreben, auch hieraus entnommene einzelne Elemente kommerziell zu verwerten, mag anzuerkennen sein, rechtfertigt aber jedenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Behinderungsanspruch, wenn eine Person, mit der der Kläger in früheren Zeiten gemeinsam tätig war, seinerseits einen urheberrechtlich nicht schutzfähigen Textteil weiterverwendet, mag dieser auch von dem Kläger eingebracht worden sein. Vor diesem Hintergrund liegen die rechtlichen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs in mehrfacher Hinsicht vor.

7.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Kläger möge zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme seines Rechtsmittels in Erwägung ziehen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gegeben.

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