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OLG Hamburg: Zur Erhöhung des Ordnungsgeldes bei “Dauerverstoß” gegen eine einstweilige Verfügung / Wann verjährt die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen?

OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2009, Az. 5 W 33/09
§ Art. 9 Abs. 1 EGStGB

Das OLG Hamburg hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Partei (Gläubigerin) hatte gegen eine andere eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erwirkt. Die andere Partei (Schuldnerin) half dem gerichtlich verbotenen Verhalten nicht ab, so dass die Gläubigerin ein Ordnungsgeld wegen 26 (!) Verstößen gegen die einstweilige Verfügung beantragte. Die Schuldnerin wandte ein, das diese Verstöße allesamt verjährt seien. Dem wollte das Oberlandesgericht Hamburg nicht folgen.

Sämtliche Verstöße seien noch nicht verjährt. Die Verfolgungsverjährung richte sich nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB und beginne, sobald die Handlung beendet sei. Der Verjährungsbeginn hänge maßgeblich von der sich aus dem Vollstreckungstitel ergebenden Pflichtensituation ab ( BGH NJW-RR 07, 863 Tz. 23). Bei der Verurteilung eines Schuldners zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung könne angenommen werden, dass der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden könne, wenn er neben der Unterlassung auch positive Handlungen vornehme, die notwendig seien, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen (BGH a.a.O. Tz. 17). So liege es hier: Die Schuldnerin vertreibe  ihre Produkte über eigene Werber sowie Werbeagenturen und von diesen eingeschaltete Werber. Aufgrund der einstweiligen Verfügung sei sie im Rahmen ihrer Organisationspflicht gehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die einstweilige Verfügung zu verhindern. Neben der Erteilung unmissverständlicher Anweisungen an ihre eigenen Werber und die Agenturen habe hierzu insbesondere auch der Hinweis gehört, dass ein Verstoß empfindliche Folgen nach sich ziehen würde (z.B. Kündigungsandrohung oder Verwirkung einer Vertragsstrafe). Auch Kontrollmaßnahmen seien zu ergreifen. Die Rechtsprechung stelle hohe Anforderungen an den Schuldner eines Unterlassungstitels (s. dazu Harte/Hennig/Brüning, UWG, vor § 12, Rn. 305 ff. m.w.N.).

Der Vortrag der Schuldnerin, die Agenturen erhielten konkrete Gesprächsleitfäden und würden regelmäßig geschult, wobei Gegenstand der Schulungen auch das strikte Verbot sei, genüge diesen Anforderungen nicht. Zu den aufgrund der einstweiligen Verfügung getroffenen Maßnahmen gegenüber ihren eigenen Werbern hat sie überhaupt nicht vorgetragen. Auch in der Beschwerdeinstanz hat sie sich zur Erfüllung der ihr aufgrund der einstweiligen Verfügung obliegenden Organisationspflichten nicht mehr geäußert. Im Gegenteil greife die Beschwerde die Feststellung des Landgerichts nicht an, dass die Schuldnerin eine hinreichende Kontrolle der Werber nicht vornehme. Damit habe die Verfolgungsverjährung bis zum Verfahrensbeginn nicht zu laufen begonnen (BGH a.a.O. Tz. 23), da die Schuldnerin durch die Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen fortlaufend, also gewissermaßen durch ein „Dauerunterlassen”, die Verstöße gegen die einstweilige Verfügung ermöglicht habe.

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