OLG Hamburg: Zur herabsetzenden Werbung durch Verunglimpfung aller Mitbewerber

veröffentlicht am 16. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
§§ 3, 4, 5, 8 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in der Werbeaussage eines Rundfunkspots „Sag mal, du bist doch Werber.- Ja, aber Hallo. – Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? – Ehrlich gesagt, überhaupt nichts.- Wie bitte???? – Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich (…).“ eine Herabsetzung von Mitbewerbern liegt und die Werbung daher unlauter ist. Der zitierte Spot enthalte eine erheblich herabsetzende Tatsachenbehauptung.

Zwar stelle Kritik an Mitbewerbern, die ironisch oder humoristisch geäußert werde, keine Herabsetzung dar, solange sie Unterhaltungswert besitze, den Mitbewerber aber nicht der Lächerlichkeit oder dem Spott preisgebe. Zu beachten sei, dass Verbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt seien. Hier könne sich die Beklagte jedoch nicht darauf berufen. Der Spot vermittle, dass alle anderen Brillenverkäufer beim Angebot von Rabatten, Aktionspreisen u.ä. „tricksen“ würden, es sich also  nicht um echte Rabatte handele. Durch die Formulierung „das weiß ich“ wird diese Behauptung als Tatsache bezeichnet. Zudem wird dies in dem Spot einem „Werber“ als Äußerung in den Mund gelegt, der aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein Experte für Werbemethoden ist. Dadurch werde der Behauptung zusätzliches Gewicht verliehen. Damit werde allen Mitbewerbern der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten, nämlich irreführende Preiswerbung, vorgeworfen. Auch eine kollektive Herabsetzung aller Mitbewerber, ohne konkrete Unternehmen zu benennen, sei gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässig, so dass die Werbung als wettbewerbswidrig beurteilt wurde.

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