OLG Hamburg: Zur irreführenden Alleinstellungsbehauptung „niedrigster Preis“

veröffentlicht am 12. Februar 2010

Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
§§ 3, 4, 5, 8 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines bekannten Optikers – „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ – eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung enthält. Zwei Runkfunkwerbespots, die unter anderem die genannte Aussage enthielten, waren Stein des Anstoßes für einen Wettbewerbsverband. Nach Auffassung des Gerichts weise sich die Beklagte mit dieser Aussage, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Geld-zurück-Garantie verwendet werde, eine preisliche Alleinstellung zu. Diese Behauptung sei irreführend und damit unlauter. Die Behauptung, ein Preis sei der „günstigste“, bedeute nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall und im konkreten Aussagezusammenhang, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger sei; ob das zutreffend sei, ließe sich tatsächlich feststellen. Die Beklagte verbürge sich (untechnisch) dafür, dass sie für alle Produkte stets die absolut niedrigsten Preise anbiete. Die Ansicht des Landgerichts in der Vorinstanz, dass mit einer solchen Anpreisung gerade keine absolute preisliche Alleinstellung gemeint sein könne, weil sich von selbst verstehe, dass eine solche Superlativbehauptung nie eingehalten werden könne, könne der entscheidende Senat nicht teilen. Irreführend sei die Behauptung, weil zwar die Beklagte ständig die Preise am Markt überprüfe und bei niedrigen Preisen sofort ihre eigenen Preise heruntersetze, jedoch für die kurze Zeitspanne der Anpassungsdurchführung (bis zu 24 Stunden) eben nicht der niedrigste Preis angeboten werde.

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