OLG Hamburg: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke beim Vertrieb von Kommissionsware

veröffentlicht am 26. Juni 2017

OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2017, 3 U 150/15
§ 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 53 MarkenG, § 55 Abs. 1 und 4 MarkenG; § 322 Abs. 1 ZPO, § 325 Abs. 1 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Bekleidung nicht ausreicht, wenn mit einer Bestellung 3.000 mit der Marke versehene Shirts geordert und dann 2.500 davon als Kommissionsware an den Zwischenhandel geliefert und nicht gesondert beworben werden. Der Markt für Bekleidungsstücke in diesem Bereich sei so riesig, dass eine ernsthafte Benutzung unter diesen Umständen nicht angenommen werden könne. Es handele sich vielmehr um eine Scheinbenutzung zur Markenerhaltung und nicht um den Versuch, tatsächlich Marktanteile für die Waren unter der Marke zu erringen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Rechtserhaltende Benutzung).


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