OLG Hamburg: Zur Überwachungspflicht des Suchmaschinen-Betreibers in Bezug auf Rechtsverstöße

veröffentlicht am 18. Dezember 2009

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 35; 4 Abs. 1 BDSG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. 10. 2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfinde, so dass ihm nicht aufgegeben werden könne, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. 07.2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zum Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG).

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere stehe dem Antragsteller weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, Urteil vom 04.04.1995, NJW 1996, S. 131 f., 131; Sprau in Palandt., BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 62 m.w.N.) noch aus § 35 Abs. 2 BDSG (ein Fall des § 35 Abs. 1 BDSG ist nicht gegeben) ein Anspruch auf völlige Sperrung seines Namens in dem Internetangebot der Antragsgegnerin zu. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beschränkten sich nach § 4 Abs. 1 BDSG auf eine Regelung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Um personenbezogene Daten handelt es sich nach § 3 Abs. 1 BDSG auch bei dem Sammeln von Informationen über Sachverhalte, an denen eine bestimmte Person beteiligt war (Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 7). Das Verarbeiten von Daten setzt nach § 3 Abs. 4 BDSG aber ausdrücklich das Speichern der Daten voraus; dies geschieht bei der von der Antragsgegnerin betriebenen Suchmaschine nicht.

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