OLG Hamburg: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika

veröffentlicht am 20. Juni 2018

OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2018, Az. 3 U 250/16
Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 1 lit. e EUV 330/2010, Art. 2 Abs. 1 EUV 330/2010, Art. 4 lit. Buchst. c EUV 330/2010, § 1 GWB, § 19 GWB, § 20 GWB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt und der Betreiber eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB verstößt, wenn die jeweilige Ware von hoher Qualität ist und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, mit denen u.a. das Ziel verfolgt wird, dem Kunden ein in der Summe anspruchsvolles, qualitativ hochwertiges und höherpreisiges Endprodukt zu verdeutlichen und ein besonderes Produktimage aufzubauen oder zu erhalten. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handele. In einem solchen selektiven Vertriebssystem könne der Produktvertrieb über eine bestimmte Online-Verkaufsplattform zulässigerweise untersagt werden, um so das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung zu wahren sowie etwaigen bereits festgestellten und konsequent verfolgten produkt- und imageschädigenden Geschäftspraktiken einzelner Vertriebspartner vorzubeugen. Vorausgegangen war ein Urteil des LG Hamburg (04.11.2016, Az. 315 O 396/15). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika).


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