OLG Hamm: 40 EUR-Klausel in Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten bedarf einer gesonderten Vereinbarung / Rechtsprechungsüberblick

veröffentlicht am 26. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09
§§ 357 Abs. 2 BGB; §§ 3; 4 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamm hat nunmehr ebenfalls entschieden, dass die sog. „40 EUR“-Klausel, mit welcher dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrecht die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Eine Wiedergabe innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebunden werde. Verschiedene andere Gerichte (OLG Hamburg, OLG Koblenz, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09 und das LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010, Az. 22 O 16/10) haben zwischenzeitlich in gleicher Weise entschieden, so dass in dieser Frage inzwischen von einer „gefestigen Rechtsprechung“ ausgegangen werden darf. Einzig das LG Frankfurt a.M. sieht die vertragliche Vereinbarung stillschweigend durch Wiedergabe des Zusatzes innerhalb der Widerufsbelehrung als erfüllt an.

Der Senat führte aus, dass nach § 357 Abs. 2 S.3 BGB, wenn nach § 312 d Abs.1 S. 1 BGB im Rahmen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht bestehe, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden dürften, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteige. Für eine (vorherige) Vereinbarung in diesem Sinne möge zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen. Indes werde allein der Inhalt der vorliegenden Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht gerecht. Die nötige Vereinbarung könne, wie vom Senat auch bereits entschieden, nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da die Belehrung einseitigen Charakter besitze, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehöre und insofern nicht zugleich beanspruche, selbst Vertragsbestandteil zu sein (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09, S. 8 f.; vorausgesetzt auch vom OLG Hamburg Beschluss vom 24.01.2008, Az. 3 W 7/08, Rn. 22).

Im Übrigen sähen auch die Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung vor, dass zunächst eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart sei. Der Verbraucher vermute die Vertragsregeln nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung. Umgekehrt werde er in den Belehrungen, mit denen er nur die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen vermute, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten. Nichts anderes gelte, wenn der Verkäufer die Widerrufsbelehrung gegebenenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen versuche, wo diese allein jedenfalls auch nicht hingehörten. Die Kostentragungspflicht der Kunden sei von daher nicht allein durch die Widerrufsbelehrung in den AGB der Antragsgegnerin wirksam vereinbart. Anderes wäre insofern auch überraschend und potentiell irreführend, weil der Eindruck entstehen könne, dass die Tragung der Kosten wiederum auch gesetzliche Folge des Widerrufs sei, zumal es dann am Ende der gerügten Klausel nach Ziff. 4.3 noch heiße: „Ende der Widerrufsbelehrung“. Diese infolge fehlender Vereinbarung falsche Belehrung werde auch nicht dadurch richtig, dass später nach der Bestellung eine Bestelleingangsbestätigung per E-Mail mit einer solchen Belehrung erfolge. Eine vorherige Vereinbarung hierüber gebe es in einem solchen Fall immer noch nicht.



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