OLG Hamm: 7.500 Euro Streitwert für unerwünschte (Fax- oder E-Mail-)Werbung

veröffentlicht am 18. Oktober 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12
§ 32 Abs. 2 RVG; § 3 ZPO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die unerwünschte Zusendung von Fax- oder E-Mail-Werbung („Spam“) an einen Gewerbetreibenden ein Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR angemessen ist.  Vorliegend sei ein durchschnittlicher Fall gegeben, so dass 7.500 EUR Streitwert anzunehmen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass durch diese Art der Werbung eine Belästigung des Empfängers und eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20.12.2011 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund´vom 28.12.2011 abgeändert und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die vorliegende Beschwerde, die als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszulegen ist, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet.

Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse des Antragstellers und somit seine auf Grund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort „Unterlassung“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (BGH 1996, 660). Dementsprechend hält der Senat bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, einen Streitwert von 5.000,- € bis 10.000,- € für gerechtfertigt, wobei die Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung weniger beeinträchtigend ist als eine solche durch Fax-Werbung (OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2005, Az.: 1 Sbd 13/05) . Da es sich hier um eine als durchschnittlich anzusehende Beeinträchtigung handelt, war der Streitwert auf 7.500,- € festzusetzen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 68 Abs. 3 GKG.

Vorinstanz:
LG Dortmund, Az. I-4 O 265/11

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