OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2017, Az. 4 U 88/17
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und § 4 Abs. 1 EGBGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular eines Verkäufers verschiedene Adressaten aufweisen. Die Angaben zum Widerrufsempfänger seien im vorliegenden Fall widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich. Ein Verbraucher könnte durch die unterschiedlichen Angaben verwirrt werden und deshalb von einem Widerspruch absehen, so dass der Verstoß auch als spürbar zu bewerten sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Widersprechende Empfängerdaten in Widerrufsbelehrung).
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