OLG Hamm: Angebote unter wap.ebay.de können gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen / Update zu LG Bochum

veröffentlicht am 17. Juli 2009

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. I-4 U 59/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Fehlen von gesetzlichen Pflichtinformationen in der aktuellen WAP-Darstellungsmodus bei eBay (wap.ebay.de) gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird in den kommenden Wochen erwartet. Das Oberlandesgericht folgt damit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (Link: OLG FFM), LG Berlin (Link: LG Berlin) und LG Köln (Link: LG Köln). eBay hat zwischenzeitlich die Anzeige im WAP-Modus verändert. Dies allein reicht für ein wettbewerbsrechtlich konformes Angebot nicht aus, da die notwendigen Informationen vom jeweiligen Onlinehändler an richtiger Stelle der Artikelbeschreibung auch eingesetzt werden müssen.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2009 durch … für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21.01.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform wap.ebay.de und/oder mobil.ebay.de [Waren] anzubieten,

1.
ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen. Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen. und/oder

2.
ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen und/oder

3.
ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,

wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I