OLG Hamm: Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht auch dann, wenn Abmahner seinen Rechtsanwalt noch nicht bezahlt hat / Freistellungsanspruch

veröffentlicht am 29. August 2013

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 U 194/12
§ 249 Abs. 1 BGB, § 250 S. 2 BGB

Das OLG Hamm hat im Rahmen einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein abmahnendes Unternehmen den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt nicht bezahlt haben muss, um gegen den Abgemahnten die Übernahme seiner Rechtsanwaltskosten begehren zu können. Zitat:

„Eine Fristsetzung [für den Gebührenausgleich] gemäß § 281 Abs. 2 BGB war spätestens mit der Reaktion der Beklagten auf die klägerische Abmahnung vom 03.07.2012 entbehrlich. Denn im anwaltlichen Schreiben vom 05.07.2012 wies die Beklagte den Unterlassungsanspruch insgesamt und damit auch einen Freistellungsanspruch als unbegründet zurück. Der Kläger konnte somit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB Ersatz in Geld verlangen, und zwar auch ohne vorherige Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB. Denn die mit dem Schreiben der Beklagten vom 05.07.2012 ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung dem Grunde nach machte auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB entbehrlich (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 250 Rn. 2).“

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