OLG Hamm: Aufhebung der Buchpreisbindung nur bei „echtem“ Räumungsverkauf

veröffentlicht am 27. Juni 2012

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4 U 18/12
§ 3 BuchPrG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausnahme nach dem Buchpreisbindungsgesetz für Räumungsverkäufe nicht vorliegt, wenn nicht tatsächlich ein Buchhandelsunternehmen geschlossen wird, sondern nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle. Vorliegend sei die Abweichung von den festgesetzten Ladenpreisen nicht zulässig gewesen. Zum Beschluss (ohne Gründe):

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise zu berechnen, sofern dies im Rahmen einer als „Räumungsverkauf“ bezeichneten Aktion geschieht, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist, wie geschehen bei dem Räumungsverkauf vom 19. November bis 17. Dezember 2011 in der Filiale T der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vorinstanz:
LG Bielefeld, Az. 10 O 106/11

I