OLG Hamm: Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten

veröffentlicht am 12. Dezember 2017

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2017, Az. 12 U 111/16
§ 611 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten ist, da die Dienstleistung selber nicht „erstattungsfähig“ ist. Der wirksame Widerruf führe zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, die empfangenen Unterstützungsleistungen herauszugeben, habe er Wertersatz zu leisten. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB sei bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Damit könne die Klägerin die vertraglich vereinbarten Gegenleistung verlangen und zwar den Bruttobetrag von 17.850,00 €. Der Senat zitierte insoweit Röthel in: Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 346 Rn. 33 und BGHZ 115, S. 50 ff. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten):


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