OLG Hamm: Bei unberechtigter Abmahnung besteht kein Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr aufgewandten Anwaltskosten

veröffentlicht am 12. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 8.02.2010, Az. 4 U 158/09
§ 678 BGB; § 11 UWG

Einen interessanten Fall hat das OLG Hamm mit einer noch interessanteren Begründung entschieden: Eine abgemahnte Partei nahm den Abmahner auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz verurteilte die insoweit Beklagte aus § 678 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten sowie der Kosten für die vorprozessuale Erstattungsaufforderung. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Abmahnung ein fremdes Geschäft ohne Auftrag für den Kläger besorgt. Die Abmahnung habe mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Geschäftsherrn in Widerspruch gestanden, da sie unbegründet gewesen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Beklagte erkennen können. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Die Beauftragung seines Anwalts sei zur Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schreiben der Gegenseite herausgefordert fühlen dürfen, selbst aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Diese Ausführungen wies der Senat zurück: Soweit das Landgericht einen Anspruch nach § 678 BGB bejaht habe, sei dieser Rückgriff schon dem Grunde nach zweifelhaft, weil § 12 Abs. 1 S. 2 UWG grundsätzlich eine abschließende Regelung darstelle und die bloße Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erfasse. Außerdem seien jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Ein solcher Anspruch käme allenfalls bei dem Vorliegen der Erkennbarkeit der Unbegründetheit der Abmahnung in Betracht (vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.73). Insofern reiche es nicht aus, wenn der Abmahnende nur Zweifel an seiner Abmahnberechtigung hat. Die Unredlichkeit der Abmahnung folge eben noch nicht daraus, dass eine Abmahnung allein ungerechtfertigt ist. Hinzutreten müsste vielmehr das subjektive Wissen um die mangelnde Rechtfertigung der ausgesprochenen Abmahnung bzw. ein wissensgleiches bewusstes Sichverschließen gegenüber einer solchen Erkenntnis (vgl. Ahrens/Achilles, Kap. 3 Rn. 8 m.w.N.).

I