OLG Hamm: Bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) ist immer das Landgericht sachlich zuständig / Gerichtsstandbestimmungsverfahren

veröffentlicht am 14. Juli 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2015, Az. 32 SA 29/15
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Das OLG Hamm hat den Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Amtsgerichten gelöst und entschieden, dass  bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) immer das Landgericht sachlich zuständig ist. Stehe ein zuständiges drittes Gericht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht sicher fest, sei an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggfs. auf Antrag weiterverweisen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen für ihm entstandene Rechtsanwaltskosten, nachdem er die Beklagte, die nach den Behauptungen des Klägers mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis steht, durch ein anwaltliches Schreiben auf Unterlassung der Verwendung einer Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr in Anspruch genommen hat.

Er hat die Forderung zunächst mit einem Mahnbescheid geltend gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, ist das Verfahren an das im Mahnbescheid angegebene Abgabegericht, das Amtsgericht Essen, in dessen Bezirk die von dem Kläger angegebene Anschrift der Beklagten liegt, abgegeben worden.

Das Amtsgericht Essen hat den Kläger darauf hingewiesen, Streitigkeiten nach dem Urhebergesetz seien gem. § 105 UrhG i.V.m. § 2 DeUrhMRZusVO NRW dem Amtsgericht Bochum zugewiesen.

Der Kläger hat daraufhin hilfsweise einen Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Bochum gestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Urheberrechtsstreitigkeit nicht vorliege. Die Beklagte hat der Verweisung zugestimmt.

Das Amtsgericht Essen hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.03.2015 an das Amtsgericht Bochum verwiesen. Die Streitigkeit stelle ein Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 UrhG dar, weil die geltend gemachte Gebührenforderung auf der behaupteten Urheberrechtsverletzung beruhe.

Das Amtsgericht Bochum hat durch Beschluss vom 07.05.2015 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, da die Verweisung offensichtlich willkürlich erfolgt sei.

II.

1.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen den beteiligten Amtsgerichten, deren im Rechtszug nächsthöheres Gericht es ist, berufen.

2.
Die Voraussetzungen an eine „rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung“ gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Beide Amtsgerichte haben sich durch Beschluss für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Essen in dem Verweisungsbeschluss vom 12.03.2015 und das Amtsgericht Bochum durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 07.05.2015. Ausdrücklich muss die Unzuständigkeit nicht erklärt werden, soweit Zweifel nicht bestehen und der Vorgang insgesamt nicht lediglich gerichtsintern geblieben ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 25 m.w.N.). Auch wenn das Amtsgericht Bochum nach der Formulierung in seinem Beschluss die eigene Unzuständigkeit nicht ausdrücklich verneint hat, hat es mit der Ablehnung der Übernahme und durch den Verweis auf die Willkür des Verweisungsbeschlusses insgesamt doch insgesamt unzweifelhaft und nach außen zu verstehen gegeben, dass es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend und sich als unzuständig ansieht.

3.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen nicht vor.

Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO muss eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben (s Rn 24), tatsächlich zuständig sein (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO, Rn. 27). Eine Gerichtsstandsbestimmung ist dann abzulehnen, wenn ein drittes Gericht zuständig ist. Aus Gründen der Prozessökonomie hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts feststeht und ein Verweisungsantrag des Klägers dorthin gestellt ist (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 – IV ARZ 17/78 -, BGHZ 71, 69-75, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – X ARZ 689/94 -, Rn. 6, juris) oder wenn bei dem dritten Gericht zwar kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, dieses aber aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 1Z AR 4/03 -, Rn. 12, juris). Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist es jedoch nicht Aufgabe des bestimmenden Gerichts, die Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes, am Kompetenzkonflikt bisher unbeteiligtes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – X ARZ 689/94 -, Rn. 7, juris). Steht ein zuständiges drittes Gericht nicht sicher fest, ist daher an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggfs. auf Antrag weiterverweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1978 – IV ARZ 17/78 -, BGHZ 71, 69-75, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – XII ARZ 33/94 -, Rn. 6, juris).

a)
Keines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Amtsgerichte ist zuständig.

aa)
Sachlich zuständig ist ein Landgericht, § 13 UWG. Nach § 14 UWG sind örtlich zuständig sowohl das Gericht, in dem der Beklagte seine berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat (§ 14 Abs. 1 UWG), wie auch das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Der Kläger macht Schadensersatz für ihm entstandene Rechtsanwaltskosten geltend, nachdem er die Beklagte, die nach den Behauptungen des Klägers mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis steht, durch ein anwaltliches Schreiben auf Unterlassung der Verwendung einer Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr in Anspruch genommen hat. Sachlich zuständig ist gem. den §§ 13, 12 Abs. 1 S. 2 UWG das Landgericht. Nach § 13 Abs. 1 sind für alle Streitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, die Landgerichte ausschließlich zuständig. Dazu gehören auch Prozesse um Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 13 UWG Rn. 2).

bb)
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen. Denn dem Verweisungsbeschluss fehlt die Bindungswirkung.

Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO tritt auch dann ein, wenn der Verweisungsbeschluss auf Rechtsirrtum beruht oder sonst fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338ff. – Leitsatz – ; BGH, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635, bei juris Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 281 ZPO Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn die Verweisung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 338, 441; Zöller/Greger, aaO., § 281 ZPO Rn. 17). Auch ein Verweisungsbeschluss, der auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, entfaltet keine Bindungswirkung (BayOblG, 1Z AR 6/2002, BeckRS 2002 30238353; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 28; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17). Andererseits wird Bindungswirkung im Regelfall noch zu bejahen sein, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat, von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen (Münchener Kommentar zur ZPO/ Prütting, 4. Aufl. 2013, § 281 ZPO, Rn. 56).

Vorliegend fehlt dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen die Bindungswirkung. Der Sachverhalt, wie er in der Klageschrift geschildert war, bot keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung. Geltend gemacht wurde eine Schadensersatzforderung nach einer Abmahnung wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr, die – was sich aus dem anliegenden Abmahnschreiben ausdrücklich ergab – gestützt war auf Vorschriften des UWG. Der Kläger hatte in seinem nur hilfsweise gestellten Verweisungsantrag erneut darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung handele. Warum das Gericht dennoch eine Streitigkeit wegen einer Urheberrechtsverletzung annahm und in seinem Irrtum verblieb, ist nicht erkennbar. Der Irrtum ist – auch wenn nicht von einer vorsätzlich falschen Verweisung auszugehen ist – derart evident, dass dem Verweisungsbeschluss eine Bindungswirkung ausnahmsweise nicht zukommt.

b)
Welches Landgericht örtlich zuständig ist, steht derzeit nicht fest. Weder ist zur Niederlassung der Beklagten vorgetragen noch hat der Kläger sich über den Handlungs- oder Erfolgsort erklärt und einen Verweisungsantrag gestellt. Eine Verweisung an das zuständige Gericht im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist derzeit aus diesen Gründen nicht möglich. Daher ist es zweckmäßig, den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen aufzuheben, das nicht gehindert ist, die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 – X ARZ 35/95 -, Rn. 6, juris).

I