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OLG Hamm: Der Abmahner muss vor Absendung des Abschlussschreibens zwei Wochen warten

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 136/09
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben erst erforderlich ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sei man sich einig darüber, dass maßgeblich für den Beginn der Überlegungsfrist die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 3.73; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52). Unklarheiten bestünden indes bei der Frage der Dauer der Frist. Diese betrage  nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zwei Wochen.

In dieser Zeit könne sich der Schuldner regelmäßig ein ausreichendes Bild von der Berechtigung des Verfügungsanspruchs machen und eine Entscheidung über die Endgültigkeit treffen. Eine längere Wartefrist würde im Allgemeinen, auch wenn der Gläubiger im Falle der Urteilsverfügung derzeit gesichert ist, zu einer nicht sachgerechten Verzögerung des Verfahrens führen, zumal nach Fristsetzung (bei z.B. einem Monat) und einem weiteren Abwarten in Bezug auf die Abschlusserklärung (von etwa 2 Wochen) und der dann nötigen Zeit zur Erhebung der Klage mitunter 2 Monate „ins Land gehen” würden, bis alsdann das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden könne. Der Gläubiger, der auch einer potentiellen Schadensersatzpflicht des § 945 ZPO unterliege, habe dabei ein berechtigtes Interesse daran, zur endgültigen Durchsetzung seiner Ansprüche unnötigen Zeitverlust zu vermeiden (OLG Frankfurt a.a.O.).

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