OLG Hamm: Der Hinweis „Lieferzeit auf Nachfrage“ im Onlineshop ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 28. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009, Az. 4 U 167/08
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Lieferzeit auf Nachfrage“ als Irreführung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine sofortige Lieferbarkeit suggeriert wird, aber mangels Lagerbestands und unverzüglicher Eindeckungsmöglichkeit nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb als Großhändlerin über diverse Einzelhändler Matratzen. Die Beklagte vertrieb über das Internet gleichfalls Matratzen. In ihrer Internetwerbung bot sie unter anderem Kaltschaum-Matratzen der Klägerin an. Die Belieferung der Beklagten wurde zwischenzeitlich eingestellt. Eine Vorratshaltung für die Matratzen betrieb die Klägerin nicht. Ihre Schwesterfirmen wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mehr beliefert.

Das Oberlandesgericht folgte nicht der Auffassung des Landgerichts, dass es sich um ein Art Lockvogelangebot handele. Hierbei handelt es sich um Angebote, bei denen eine Ware besonders billig angeboten wird, die Kaufwünsche mangels ausreichender Bevorratung aber schon bald nicht mehr befriedigt werden können, wenn etwa bei einer Handelskette in jeder Filiale nur ein oder zwei der beworbenen Produkte vorhanden sind (vgl. Piper/Ohly UWG § 5 Rz. 244, 678 f.).  Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um ein Lockvogelangebot in diesem klassischen Sinne. Die Klägerin werfe der Beklagten vielmehr vor, überhaupt nicht liefern zu können. Dieser Fall sei als Täuschung über die Verfügbarkeit der Ware zu behandeln.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte eingeräumt, dass weder sie noch ihre Schwesterfirmen von der Klägerin noch unmittelbar beliefert würden. Die Beklagte habe selbst keine sichere Bezugsquelle angeben können. Sie habe auch nicht in Anspruch genommen, die beworbenen Matratzen vorrätig zu haben. Sie nehme vielmehr nur für sich in Anspruch, sich die Ware über den Zwischenhandel besorgen zu können, und zwar über ihre Schwesterfirmen. Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle bestehe, gehe aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort stehe als aufklärender Hinweis nur „Lieferzeit auf Nachfrage“. Das könne der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gebe. Der Hinweis schränke das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich sei, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung habe. Die Beklagte könne eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte sei  nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen könne. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit habe damit nicht bestanden.

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