OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 18/16
Art. 8 Abs. 1 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO, § 3a UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Angabe „über 7000 Vitalstoffe“ unzulässig ist. Es handele sich um eine nährwertbezogene Angabe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angabe nicht auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen, sondern als abstrakter Oberbegriff verwendet werde. Da die Angabe „Vitalstoffe“ unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet sei, weil sie eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasse, sei der Begriff durch die Health-Claims-Verordnung (HCVO) nicht zugelassen und die Werbung daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Nährwertbezogene Angabe).
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