OLG Hamm: „Die Grünen“ dürfen den Namen der „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ nicht verbieten lassen

veröffentlicht am 30. Dezember 2013

Rechtsanwallt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 14 U 17/13
§ 12 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Partei „Die Grünen“ keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ hat, unter letztgenanntem Namen aufzutreten. Zwar wurde eine Verwechslungsgefahr durchaus angenommen, die beklagte Wählergemeinschaft sei jedoch bereits seit 1979 ununterbrochen in Kenntnis der Klägerin im Stadtrat der Stadt Marl vertreten. Beanstandet wurde dies jedoch erstmals im Jahre 2010. Daher habe sich die Wählergemeinschaft hierdurch einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 12/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen.

Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

Gründe

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil den Berufungsangriffen voraussichtlich standhalten.

Der Senat kann die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.

I.
Die Klägerin wurde als bundesweit politisch tätige Partei am 13.01.1980 auf dem Gründungsparteitag in Karlsruhe gegründet. Hervorgegangen war sie aus der „Sonstigen Politischen Vereinigung (SPV) Die Grünen“, welche im Jahr 1979 gegründet wurde (Bl. 52 GA). Für die Klägerin sind Wort-Bildmarken bestehend aus dem Markentext „Grüne“ (2007, Bl. 85 GA), „Bündnis 90 Die Grünen“ (1988, Bl. 86 GA) und „Die Grünen“ (1988, Bl. 86 GA) in Verbindung mit einem Sonnenblumensymbol eingetragen. Das Sonnenblumensymbol wird von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1979 verwandt.

Die Beklagte ist eine seit 1985 in der Rechtsform des eingetragenen Vereins tätige örtliche Wählergemeinschaft, welche unter dem Namen „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ seit 1979 im Stadtrat von Marl vertreten ist. Auch sie verwendet mindestens seit 1979 ein Sonnenblumensymbol (Bl. 45, 114, 121, 127 GA). Zwischen der Beklagten und der Klägerin bestanden enge Verbindungen. So betrieb die „SPV Die Grünen“ zur Zeit der Gründung der Klägerin im Jahr 1979 ihre Zentrale in den gleichen Räumen wie die Beklagte (Bl. 54, 73 GA). Der Landesgeschäftsführer der Klägerin war bei der Kommunalwahl 1979 zugleich Spitzenkandidat der Beklagten. Es bestand auch darüber hinaus seinerzeit und in der Folgezeit bis ins Jahr 2009 häufig eine Doppelmitgliedschaft von Mitgliedern der Klägerin bei der Beklagten und umgekehrt. An den Feierlichkeiten zum 25. Jubiläum der Beklagten im Jahr 2003 nahm die seinerzeitige NRW-Umweltministerin Bärbel Höhn teil (Bl. 127f GA).

Im Jahr 2009 wurde in Marl erstmals ein Ortsverband der Klägerin mit dem Ziel gegründet, an den Kommunalwahlen teilzunehmen (Bl. 108 GA). In der Folge schloss die Klägerin sämtliche Mitglieder, welche zugleich für die Beklagte bei den Kommunalwahlen kandidierten, aus der Partei aus. Umgekehrt schloss die Beklagte alle Mitglieder, welche zugleich für die Klägerin kandidierten, aus dem Verein aus (Bl. 108 GA).

Bei den Kommunalwahlen des Jahres 2009 entfielen auf die Klägerin 2,88%, auf die Beklagte 4,7% der abgegebenen Stimmen (Bl. 93 GA).

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage begehrt, dass die Beklagte die Führung der Worte „die Grünen“ in ihrem Namen sowie des Emblems der Sonnenblume zu unterlassen habe. Daneben hat sie die Unterlassung der Verwendung der Zeichen „gruene-marl.de“ und „grüne-marl.de“ als Domainname durch die Beklagte und deren Einwilligung in die Umschreibung der Domainnamen auf die Klägerin begehrt.

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Bedeutung als bundesweit tätige Partei und ihrer Meinung nach nicht hinnehmbare Verwechslungsgefahren mit der Beklagten berufen.

Die Beklagte hat sich auf ihrer Meinung nach ältere Namensrechte, fehlende Verwechslungsgefahr im Bereich ihrer Tätigkeit als kommunale Wählergemeinschaft sowie Verwirkung etwaiger Unterlassungsansprüche berufen.

Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf das angefochtene Urteil, in dem der Sach- und Streitstand und die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung dargestellt sind.

Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich der Internet-Domainnamen antragsgemäß zur Unterlassung und Verzicht auf die Domainnamen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen ihr Klagebegehr im Umfang der Abweisung vollumfänglich weiterverfolgt.

II.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Umfang der Klageabweisung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die begehrten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

1.
Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage der Unterlassungsansprüche der Klägerin ist vorliegend § 12 BGB. Ansprüche aus § 4 Abs. 3 PartG bestehen schon deshalb nicht, weil die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, als kommunale Wählergemeinschaft keine Partei i.S.d. ParteiG ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 191/10 -, juris Tz. 9 m.w.N.). Daher sind auch Ansprüche aus § 4 Abs. 1 PartG ausgeschlossen. Ansprüche aus §§ 14ff MarkenG kommen ebenfalls nicht in Betracht, da das MarkenG ausschließlich Schutzrechte im geschäftlichen Verkehr gewährt (§§ 3, 14ff MarkenG).

2.
Die Namensbestandteile der Klägerin „die Grünen“ in Verbindung mit dem Symbol der Sonnenblume und auch der Name der Beklagten in Verbindung mit dem Sonnenblumensymbol unterfallen grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB. Auch Kennzeichen unterfallen dem Namensschutz, wenn sie Namensfunktion besitzen (Palandt- Ellenberger § 12 Rdnr 10). Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Name der Klägerin und auch das Sonnenblumensymbol bundesweit Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung im politischen Bereich haben. Ebenso ist unstreitig, dass der Name der Beklagten in Verbindung mit dem Sonnenblumensymbol im kommunalpolitischen Bereich der Stadt Marl Unterscheidungskraft und seit 1979 Verkehrsgeltung erlangt hat. Ein Namensgebrauch des Namens der Klägerin durch die Beklagte i.S.v. § 12 S. 1 BGB liegt ebenfalls vor. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass durch den Gebrauch des Namens „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ die Gefahr der Zuordnungsverwirrung zur Klägerin besteht. Das gilt auch -insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts- für die Verwendung der Sonnenblume in Zusammenhang mit dem Namen „Die GRÜNEN“. Ein Wortkennzeichen kann auch durch ein Bild verletzt werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs das Wort im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird (BGH, Urteil vom 18. November 1966 – Ib ZR 16/65 -, juris Tz. 27). Für die Frage der Gleichnamigkeit ist dabei erforderlich, dass der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf den Namensträger ansieht (Palandt- Ellenberger § 12 Rdnr 27 m.w.N.). Eine volle Übereinstimmung ist nicht erforderlich (Palandt a.a.O.). Es reicht aus, wenn Verwechslungsfähigkeit gegeben ist (Palandt a.a.O.). Ob eine solche Gefahr besteht, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 15/92 -, BGHZ 126, 287-296 juris Tz. 27 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt (BGH a.a.O. juris Tz. 28; BGH, Urteil vom 18. November 1966 – Ib ZR 16/65 -, juris Tz. 23). In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmung zweier Zeichen ankommt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 15/92 -, BGHZ 126, 287-296 juris Tz. 28 m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist vorliegend maßgeblich, dass die Übereinstimmungen in Bezeichnung und Bild (die Grünen/ Sonnenblume auf grünem Grund) prägend für die Wahrnehmung der Klägerin sind. Die Unterschiede bei der Bezeichnung der Beklagten „Wählergemeinschaft“ „Marl“ und in der Darstellung der Sonnenblume setzten sich beim flüchtigen Betrachter auch nicht in der Weise fest, dass im Gesamteindruck die prägenden Merkmale zwischen der Klägerin und der Beklagten als nicht übereinstimmend wahrgenommen werden. Nicht unerhebliche Teile des Verkehrs werden daher mit der Bezeichnung der Beklagten die Klägerin verbinden, zumal Ortszusätze auch bei Ortsverbänden von Parteien üblich sind und schon deshalb keine Unterscheidungskraft entfalten.

3.
Dies führt entgegen der Ansicht der Berufung jedoch nicht dazu, dass ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 12 BGB gegeben wäre. Die Beklagte benutzt den Namen „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ nebst Sonnenblumenlogo nicht unbefugt i.S.v. § 12 S. 1 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin oder die Beklagte vorliegend die älteren Namensrechte in Bezug auf die Bezeichnung „die Grünen“ in Verbindung mit der Verwendung der Sonnenblume als Wort-Bildzeichen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Falle der Gleichnamigkeit bzw. von Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben und die Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung haben, die Prioritätsgrundsätze nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 174/07 -, juris Tz. 18f. m.w.N.). In derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Rechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Rechts die Nutzung nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Rechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (BGH a.a.O. juris Tz. 19). So liegt der Fall hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist die Beklagte unter ihrem Namen seit 1979 ununterbrochen in Kenntnis der Klägerin und von der Klägerin bis 2010 unbeanstandet im Stadtrat der Stadt Marl vertreten. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte sich hierdurch einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet hat, da sie unter ihrem Namen seit mehr als 30 Jahren ununterbrochen im Stadtrat vertreten ist, worin sich eine entsprechende kommunalpolitische Reputation der Beklagten ausdrückt. Ohne Erfolg macht die Berufung insoweit geltend, die Beklagte habe ihre Reputation bis zur Gründung des Ortsverbandes der Klägerin von der Klägerin abgeleitet. Dies folgt entgegen der Ansicht der Berufung nicht aus dem Umstand, dass alle örtlichen Mitglieder der Klägerin auch Mitglieder der Beklagten waren, denn die Beklagte ist und war keine Unterorganisation der Klägerin, sondern bestand und besteht unstreitig unabhängig von der Klägerin. Soweit die Berufung ausführt, bis zur Gründung des Ortsverbandes der Klägerin habe jeder, der die Beklagte unterstützt habe, die politischen Aktivitäten der in Marl ansässigen Mitglieder der Klägerin unterstützt, vermag der Senat auch hieraus keine abweichende Beurteilung abzuleiten. Kommunalpolitisch tätig waren die Mitglieder der Klägerin nämlich unstreitig als Mitglieder der Beklagten, von der sie ihr Mandat ableiteten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.12.2012) waren zudem nicht alle Mitglieder der Beklagten zugleich Mitglieder der Klägerin. Die kommunalpolitische Arbeit wurde daher durch die Beklagte und deren Mitglieder, nicht die Klägerin geleistet. Die Auffassung der Berufung, die Reputation der Beklagten sei nicht von der Reputation der Klägerin zu trennen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade Kommunalpolitik und das entsprechende Wählerverhalten regelmäßig durch örtliche und nicht durch landes- oder bundespolitische Fragen bestimmt werden. Abweichendes wird auch von der Klägerin nicht behauptet.

Dadurch, dass die Klägerin nunmehr seit 2009 selbst an den Kommunalwahlen über ihren neu gegründeten Ortsverband teilnimmt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar wird hierdurch die Verwechslungsgefahr erhöht, weil nunmehr die Klägerin und die Beklagte nebeneinander zu den Kommunalwahlen in Marl antreten. Es wäre insoweit aber Sache der Klägerin als diejenige, die durch die Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs die Verwechslungsgefahr erhöht, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegen zu wirken (BGH a.a.O.; Palandt- Ellenberger § 12 Rdnr 30; MünchKomm-Säcker § 12 Rdnr 135; Staudinger- Habermann § 12 Rdnr 307, jew. m.w.N.).

Die Regelungen in § 4 ParteiG führen nicht zu einer abweichenden Bewertung der Rechtslage. Denn § 4 ParteiG ist weder direkt noch analog auf die vorliegende Konstellation anwendbar, da der Bundesgesetzgeber, wie die Klägerin zutreffend ausführt, keine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Kommunalwahlen und kommunalen Wählervereinigungen hat. Das KommunalwahlG NW enthält keine § 4 PartG entsprechenden Regelungen für die Unterscheidbarkeit von an Kommunalwahlen teilnehmenden Parteien und Wählervereinigungen.

Übergeordnete öffentliche Interessen, welche vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Senat teilt die Auffassung der Berufung, dass im politischen wie im privaten Wettbewerb Kennzeichnungskraft und Schutz vor Namenstäuschungen auch im allgemeinen Interesse liegen. Dies führt jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufung nicht dazu, dass der Beklagten vorliegend die Namensführung zu untersagen wäre, sondern, dass nach den oben ausgeführten Maßstäben der Gleichnamigkeit ein Interessenausgleich stattzufinden hat, der beiden Parteien die Führung der Namen auf kommunalpolitischer Ebene weitestgehend weiterhin ermöglicht. Dass dies im kommunalpolitischen Wettbewerb der Stadt Marl zwischen der Klägerin und der Beklagten möglich ist, folgt schon daraus, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu den Kommunalwahlen 2009 zugelassen waren. Eine Beeinflussung der Freiheit der Wahl hat die Wahlleitung seinerzeit demnach nicht gesehen. Auch der Senat geht davon aus, dass es der Klägerin mit zumutbaren Mitteln möglich ist, durch entsprechende Hinweise der Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien entgegen zu wirken. Wie diese auszugestalten sind, ist im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht zu entscheiden.

4.
Ohne, dass es darauf ankommt, wäre es nach dem zu 3. Ausgeführten der Klägerin auch unter Verwirkungsgesichtspunkten verwehrt, von der Beklagten zu verlangen, die Führung des Namens „die Grünen“ und die Verwendung der Sonnenblume im kommunalpolitischen Wettbewerb der Stadt Marl zu unterlassen.

5.
Die Berufung der Klägerin hat nach alledem offensichtlich keinen Erfolg. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich; auch erachtet der Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen eine erneute mündliche Verhandlung für nicht geboten. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen damit vor.

III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Klägerin zugleich auch zur Berufungsrücknahme, und zwar binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Sofern die Klägerin sich angesichts der obigen Ausführungen zu einer Rücknahme der Berufung entschließen sollte, erspart ihr dies jedenfalls zwei Gerichtsgebühren.

Hamm, 23.10.201314. Zivilsenat

Vorinstanz:
LG Essen, Az. 139 O 12/12

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