OLG Hamm: Die Nennung produktfremder Hersteller ist nicht immer eine Irreführung

veröffentlicht am 23. Juni 2009

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
§§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.


Auch sei keine Ausnutzung der Wertschätzung der genannten Hersteller gegeben, da ohne Weiteres erkennbar sei, dass unterschiedliche Hersteller genannt seien und somit nicht ein Imagetransfer von einem Markenhersteller auf ein No-Name-Produkt vollzogen sei. Zudem ließen sich nicht Qualitätsmerkmale von 13 Konkurrenzprodukten auf ein einzelnes Produkt übertragen, da insoweit schon Unterschiede vorliegen würden. Zu beachten ist bei dieser Entscheidung allerdings, dass es sich um einen speziellen Einzelfall handelt. Die Nennung von nur 2 oder 3 (Marken-)Herstellern hätte möglicherweise zu einer anderen Beurteilung geführt. Generell ist die Nennung fremder Marken, Hersteller oder Produkte in Artikelbeschreibungen nur unter dem Risiko eines möglicherweise rechtswidrigen Verhaltens möglich. Eine rechtsanwaltliche Beratung ist zu empfehlen.

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