OLG Hamm: Die Werbung „15 % Rabatt auf alle Artikel“ mit Sternchenhinweis ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 10. Oktober 2018

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2018, Az. 4 U 4/18
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „15 % Rabatt auf alle Artikel*“ und dem nachgestellten Sternchenhinweis „Von den Rabatten ausgenommen sind reduzierte Artikel, Ausverkaufsware, Bücher, Zeitschriften, Gase, bereits bestehende Kaufverträge, Gutscheinkartenerwerb, Serviceleistungen, Pfand, Lebensmittel, Getränke und Angebote aus unserem aktuellen Prospekt.“ einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Werbende habe dadurch, dass sie keine konkreten Angaben zu den von der Aktion durch die „Angebote aus dem aktuellen Prospekt“ ausgeschlossenen Waren zur Verfügung stelle, irreführende Angaben getätigt. Selbst wenn der Prospekt zusammen mit dem streitgegenständlichen Werbeflyer verteilt worden sei, genüge dies nicht für einen unmittelbaren Zusammenhang, der für den Ausschluss von Produkten erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Rabatt auf alle Artikel).


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