OLG Hamm: Fehlerhafte Grundpreisangabe ist nicht immer abmahnfähig / Bagatellverstoß

veröffentlicht am 15. März 2010

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09
§ 2 PrAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf sog. Sauna-Aufguss-Flüssigkeiten unter Angabe des Grundpreises mit 1,98 EUR pro 100 ml nur einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die gesetzliche Vorgabe einen Grundpreis je Liter vorsieht. Das Landgericht habe zunächst zu Recht einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung angenommen. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser Grundpreis sei bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen. Diese Grundpreisangabe sei in der angegriffenen Werbung der Klägerin falsch ausgeworfen worden. Denn es sei nur der Preis pro 100 ml angegeben gewesen. Diese Grundpreisangabe sei auch nicht nach § 9 Abs. 5 Ziff. 2 Preisangabenverordnung entbehrlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Überschrift der Werbung der Klägerin ergebe, dass das Produkt nicht ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel diene. Nur dann sei aber nach der genannten Vorschrift die Grundpreisangabe entbehrlich. Als Marktverhaltensregelung sei die Preisangabenverordnung nach § 4 Ziff. 11 UWG auch dem Schutz durch das UWG zugänglich.

Der Schutzumfang werde aber von § 3 UWG dergestalt eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Vielmehr seien bloße Bagatellverstöße ausgenommen. Ein solcher Bagatellverstoß liege hier vor. Denn der Verbraucher müsse den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin betreffe der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Diese Preisklarheit sei hier aber praktisch nicht beeinträchtigt. Denn solche einfachen Rechenoperationen seien dem Verbraucher zuzumuten (Senatsurteil vom 01.12.2009 – Az. 4 U 106/09 m.w.N.). Die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Preisangaben dürfe nicht zum Selbstzweck werden. Es sei hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen, nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben sei dem Verbraucher aber auch dann ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen könne.

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