OLG Hamm: Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten muss dem Warenpreis „zugeordnet“ sein / Angabe am Seitenende reicht nicht aus

veröffentlicht am 8. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09
§§
3; 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngV

Das OLG Hamm (Volltext hier) hat entschieden, dass der Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten dem Warenpreis „zugeordnet“ sein muss, was nicht der Fall sei, wenn diese Angaben (etwa ohne Sternchenhinweis) am Ende der Seite befänden und erst durch Scrollen erreichbar seien.


Folgendes war geschehen: Auf der Internetseite des Online-Shops der Antragsgegnerin war beim Aufruf eines Artikels – ebenso wie bei dem Aufruf anderer Seiten des Onlineshops – jeweils im Sinne einer Fußzeile u.a. vermerkt „Preisangabe inkl. gesetzl. MwSt. und zzgl. Service-und Versandkosten“. Der Text „Service- und Versandkosten“ war mit einem Hyperlink versehen, der ein Fenster öffnete, in dem durch Klick auf „P“ die anfallenden Versandkosten angegeben wurden. Die oben genannte Fußzeile war – abhängig von der jeweils eingestellten Bildschirmauflösung – vielfach beim Aufruf einer Seite des Online-Shops der Verfügungsbeklagten nicht unmittelbar, sondern nur durch ein Scrollen nach unten sichtbar.

Damit werde die Antragsgegnerin den Angaben der Preisangabenverordnung indes nicht gerecht. Unstreitig fänden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende des Scroll-Vorganges. Es komme nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden ließen. Insoweit möge der Leitsatz des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten (GRUR 2008, 84) missverständlich sein, wenn es dort heiße, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen werde, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen werde. Entscheidend sei die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung müsse augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein möge (BGH GRUR 2008, 532 – Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 268). Das sei hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben kämen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermuten würde angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis enthalte. Der Link neben der Ware betreffe Artikelinformationen und Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen.

Vor allem aber könne der Besteller die Ware schon in den Warenkorb legen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zu haben. Schon das allein sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Versandkosten“ (GRUR 2008, 84) ausreichend, um einen Verstoß zu begründen.

Entsprechendes gelte für den Mehrwertsteuerhinweis.

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