OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 137/15
§ 16a EnEV; § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Fehlen von Pflichtangaben für Immobilienanzeigen nach § 16 a EnEV gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, weil es sich um wesentliche Informationen handele. Hinsichtlich eines Entschlusses zur Anmietung einer Wohnung sei es für den durchschnittlichen Verbraucher von erheblichem Interesse, Informationen zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Objekts zu erhalten, denn dies ermögliche Rückschlüsse auf die bauliche und energetische Beschaffenheit des Gebäudes. Dem Makler sei die Angabe der Informationen möglich und auch hinsichtlich etwaiger Mehrkosten einer Zeitungsanzeige zumutbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen).
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