OLG Hamm: Krankenfahrdienst darf auch im ortsfremden Telefonbuch inserieren, wenn die Vorwahl eindeutig auf die Betriebsstätte hinweist

veröffentlicht am 17. Januar 2012

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-4 U 124/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Inserat eines Krankenfahrdienstes aus dem Ort A im Telefonbuch des Ortes B zulässig ist, wenn durch die Vorwahl deutlich wird, dass die Betriebsstätte in A liegt. Nach der Rechtslage dürften Mietwagen zwar nur von der Betriebsstätte aus starten. Da der angebotene Dienst der Beklagten durch die angegebene Vorwahl für den Verbraucher jedoch erkennbar im Ort A angesiedelt sei, liege jedenfalls keine Irreführung darüber vor, dass die Fahrten in B starten würden. Mangels Irreführung sei die Anzeige daher zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Abmahnung der Klägerin vom 12.10.2010 war nicht berechtigt. Denn die Klägerin hatte gegen die Beklagte vor Abgabe der Unterlassungserklärung vom 09.11.2010 keinen Anspruch auf Unterlassung des monierten Eintrags in dem Telefonbuch „X“ für B 2010 / 2011. Ein solcher Anspruch ergab sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung oder Erbringung oder betriebliche Herkunft enthält. Es reicht insoweit schon die Gefahr der Irreführung.

Der beanstandete Telefonbucheintrag stellt sich jedoch nicht als irreführend dar.

1.

Eine solche Irreführung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund des Telefonbucheintrages eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Es ist also zu fragen, wer die angesprochenen Verkehrskreise sind, welche Vorstellung sie sich von dem Telefonbucheintrag machen und ob diese Vorstellung der Wirklichkeit entspricht.

2.

Angesprochener Verkehrskreis ist der allgemeine Verkehrskreis. Dessen Vorstellung kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde oder jedenfalls der Lebenserfahrung selbst beurteilen.

3.

Bei der Betrachtung des Telefonbucheintrags erfährt der Verbraucher, dass hier auf einen Krankenfahrdienst hingewiesen wird, der unter der Telefonnummer #####/#### zu erreichen ist.

Innerhalb des angesprochenen Verbraucherkreises gibt es auch Kunden, die die Rechtslage kennen. Danach dürfen Mietwagen nur von der Betriebsstätte aus starten. Wenn diese, was auch die Klägerin annimmt, davon ausgehen, dass die Betriebsstätte N ist, wissen sie auch, dass die Wagen von dort und nicht von B aus starten.

Jedoch kann man eine solche Kenntnis der Rechtslage nicht allgemein voraussetzen, weil dann das Verbraucherleitbild des durchschnittlichen und informierten Verbrauchers überstrapaziert würde. Aber auch der rechtlich unvoreingenommene Patient oder Kunde entnimmt aus der monierten Anzeige nicht, dass die bestellten Fahrten regelmäßig aus B starten.

Für eine solche Vorstellung spricht lediglich, dass sich der Eintrag im Arnsberger Telefonbuch („X“) befindet. Es gibt aber nicht den Erfahrungssatz, dass man seine Leistung auch in dem Ort beginnt, in dessen Telefonbuch man inseriert. Hier ist es aber gerade so, dass die Beklagte auf N hinweist, indem sie eine Telefonnummer mit der Ortsvorwahl von N (####) angibt. Insofern weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Leser des Arnsberger Telefonbuches diese Vorwahl als diejenige von N kennen. Wenn es aber (auch) eine Betriebsstätte in B gegeben hätte, hätte die Beklagte auf ihre Betriebsstätte in B hingewiesen, um mehr Resonanz in B zu finden.

Würde man die Ansicht der Klägerin vertreten, müsste von der Beklagten in der Telefonbuchanzeige ein Hinweis dahingehend verlangt werden, dass die Fahrzeuge der Beklagten in Erfüllung eines Auftrages nicht in B starten. Eine solche Forderung würde den Pflichtenkreis der Beklagten unzumutbar ausdehnen. Im Übrigen träfe ein solcher Hinweis in der Sache auch nicht in jedem Falle zu. Denn der Beklagten ist es durchaus erlaubt, nach Abschluss eines Auftrages in B von dort aus direkt einen Folgeauftrag anzunehmen und auszuführen.

4.

Da der Verbraucher mithin nicht annimmt, dass die bestellten Krankentransporte regelmäßig aus B starten, stimmt der von der Beklagten durch den Telefonbucheintrag erzeugte Eindruck mit den gegebenen Tatsachen überein.

Eine Irreführung kann damit nicht festgestellt werden.

Daraus folgt, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat und die Abmahnung der Klägerin unberechtigt gewesen ist. Ein Anspruch auf Ausgleich der Abmahnkosten besteht nicht.

II.

Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Vorinstanz:
LG Arnsberg, Az. I-8 O 17/11

I