OLG Hamm: Link auf OS-Plattform muss anklickbar sein

veröffentlicht am 14. Dezember 2017

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17
Art. 14 Abs. 1 S.1 EU-VO (EU) Nr. 524/2013

Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss seine Rechtsansicht kundgetan, dass unter einem „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 EU-VO Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) eine „anklickbare“ Verknüpfung zu verstehen ist, so dass die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform nicht ausreicht. Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsansicht des OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16 an. Anders entschieden hat dagegen das OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 4 U 1462/16 (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Link auf OS-Plattform muss anklickbar sein).


Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Brauchen Sie Hilfe bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder wollen Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren rund um den Onlinehandel (Gegnerliste) bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I