OLG Hamm: Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMA

veröffentlicht am 29. November 2010

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Rahmen der in der Zeit vom 2. bis 5. Juli 2009 durchgeführten Veranstaltung „Bochum Total 2009“ geschützte Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergegeben hat, ohne dass für diese Musikwiedergabe Nutzungsrechte erworben worden sind.

Der Beklagte führt seit 1986 in Bochum die Musikveranstaltung „Bochum Total“ durch, zuletzt bis zum Jahre 2008 unter seiner Firma „D Bochum“. Im Jahre 2009 gründete der Beklagte die „Bochum Total 2010 UG“ (haftungsbeschränkt), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Diese Gesellschaft trat auch im Genehmigungsverfahren als Veranstalter von „Bochum Total 2009“ auf.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit einem an dessen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2009 (Anlage K 4 -Bl.26 ff.) auf, für das Festival „Bochum Total 2009“ nach dem Tarif U-VK eine Vergütung in Höhe von 12.469,32 € zu zahlen. Weder der Beklagte noch die neu gegründete Bochum Total 2010 UG zahlten vor Beginn der Veranstaltung diese Vergütung. Sie wurde auch nicht hinterlegt.

Nach Durchführung der Veranstaltung berechnete die Klägerin dem Beklagten am 27. August 2009 (Anlage K 2 -Bl.8) unter Zugrundelegung ihres Tarifs U-VK I und unter Berücksichtigung eines Kontrollkostenzuschlages von 100 % eine Vergütung von 29.814,40 €. Der Berechnung legte sie eine Veranstaltungsfläche von 28.562 qm für die Tage vom 2. bis 4. Juli 2009 und von 25.865 qm für den 5. Juli 2009 zugrunde.

Die Klägerin hat bestritten, dass jemand anderes als der Beklagte der Veranstalter des Musikfestivals gewesen sei und auf entsprechende Darstellungen im Internet und in der Presse verwiesen. Sie hat behauptet, bei ihr sei die Veranstaltung zu keiner Zeit angemeldet worden. Sie hat gemeint, der Beklagte hafte wegen der unerlaubten Musikwiedergabe auch dann persönlich aus Delikt, wenn die Bochum Total 2010 UG die Veranstalterin gewesen sein sollte. Wegen der fehlenden Anmeldung und der fehlenden Zahlung oder Hinterlegung des mitgeteilten Betrages stehe ihr auch der Kontrollkostenzuschlag zu. Außerdem hat sie erstinstanzlich noch einen GVL-Zuschlag für die Wiedergabe von Musik über Tonträger geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.814,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, er hafte nicht für die Vergütung, weil er nicht Veranstalter des Musikfestivals gewesen sei. Die Klägerin müsse sich an die Bochum Total 2010 UG halten. Diese habe die Veranstaltung auch mit Schreiben vom 28. April 2009 (Anlage I -Bl.88) angemeldet. Ihr als Veranstalterin sei vorab keine Gebührenrechnung übersandt worden. Deshalb könne die Klägerin auch keinen Kontrollkostenzuschlag berechnen. Tonträger seien bei der Veranstaltung ohnehin nicht zum Einsatz gekommen. Die von der Klägerin angewandte Berechnungsgrundlage der Veranstaltungsfläche sei unangemessen, da nur ein kleiner Teil der Besucher die Musik auf der Gesamtveranstaltungsfläche habe wahrnehmen können. Es komme hinzu, dass ein Großteil der Besucher überhaupt erst erscheine, wenn die Musikdarbietungen beendet seien. Der Tarif U-VK I habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Besucherandrang wegen des schlechten Wetters geringer gewesen sei als sonst. Vorsorglich hat der Beklagte die Flächenaufmaße bestritten. Er hat gemeint, wegen der fehlenden Eignung des Tarifs und wegen des Veranstalterwechsels hätte die Klägerin vor Klageerhebung die Schiedsstelle anrufen müssen.

Das Landgericht hat die Klage bis auf einen geringen Teil zugesprochen. Es hat nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 97 UrhG zur Zahlung eines Betrages von 29.068,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei ungeachtet der Vorschrift des § 16 Abs. 1 UrhWahrnG zulässig. Einer vorherigen Anrufung der Schiedsstelle hätte es hier nicht bedurft. Die Schiedsstelle halte nämlich in ständiger und den Parteien aufgrund der zwischen ihnen geführten Verfahren bekannter Spruchpraxis bei der Abrechnung von Stadtfesten die Anwendung des Tarifs U-VK I der Klägerin mit der Maßgabe für angemessen, dass es für die Berechnung der Vergütung auf die Größe des Veranstaltungsraumes gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand ankommen soll. Es sei nicht ersichtlich, warum die Schiedsstelle von dieser mehrjährigen Spruchpraxis abweichen sollte. Es habe deshalb keines erneuten Schiedsstellenverfahrens bedurft, weil gerade die Angemessenheit des Tarifs unter Beteiligung derselben Schiedsparteien von der Schiedsstelle überprüft worden sei. Zwar sei die Veranstaltung im Jahre 2009 von der „D UG“ durchgeführt worden. Hinter dieser stehe aber allein der Beklagte. Der Wechsel des Rechtsträgers habe rein formalen Charakter und lasse eine Anrufung der Schiedsstelle weiterhin entbehrlich erscheinen.

Die ihr im Rahmen des Schadensersatzes zustehende Vergütung für die Wiedergabe der Musik habe die Klägerin auch im Wesentlichen zutreffend berechnet. Die Kammer folge weiterhin der oben angesprochenen ständigen Spruchpraxis der Schiedsstelle. Mit diesem Ansatz ließen sich die geldwerten Vorteile der Werknutzung hinreichend zutreffend ermitteln. Da es auf die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche ankomme, sei es unerheblich, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben.

Auf dieser Grundlage habe die Klägerin ihrer Berechnung zutreffend für die Tage vom 2. bis 4. Juli 2009 eine Veranstaltungsfläche von 28.563 qm und für den 5. Juli 2009 eine Fläche von 25.865 qm zugrunde gelegt. Der Beklagte habe die Größe des Veranstaltungsraums nicht substantiiert bestritten. Unter Zugrundelegung dieser Flächen ergäbe sich für die ersten drei Tage jeweils ein Betrag von 3.730,- € und für den 5. Juli 2009 eine Vergütung von 3.322,20 €, mithin eine Gesamtforderung von 14.534,20 €. Die Zuerkennung eines GVL-Zuschlages komme nicht in Betracht, da der Beklagte den Einsatz von Tonträgern in Abrede gestellt habe. Der Klägerin stehe aber auch der geltend gemachte Kontrollkostenzuschlag von 100 % zu, da die Musikwiedergabe unerlaubt gewesen sei. Die veranstaltende Gesellschaft habe das Musikfestival nicht angemeldet. Das vom Beklagten vorgelegte Schreiben vom 28. April 2009 stelle keine Anmeldung dar, sondern lediglich die Ankündigung bestimmter Veranstaltungen. Es könne deshalb offen bleiben, ob das Schreiben der Klägerin überhaupt zugegangen sei. Die Musikwiedergabe sei aber auch deshalb unerlaubt gewesen, weil weder der Beklagte noch die von ihm beherrschte Bochum Total 2010 UG den von der Klägerin geforderten Betrag gezahlt oder hinterlegt haben. Der Beklagte habe es trotz der jahrelangen Geschäftsbeziehungen nicht einmal für nötig gehalten, mitzuteilen, dass nicht mehr er selbst, sondern die Bochum Total 2010 UG das gleichnamige Musikfest schon in 2009 veranstalten wolle. Da weder der Beklagte noch die Bochum Total 2010 UG die erforderlichen Nutzungsrechte erworben hätten, stelle die Musikwiedergabe im Rahmen der dennoch durchgeführten Veranstaltung eine Urheberrechtsverletzung dar. Mit dem Kontrollkostenzuschlag belaufe sich die als Schadensersatz zu zahlende Vergütung auf 29.068,40 €. Für die Zahlung dieses Betrages hafte der Beklagte auch persönlich. Denn als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer habe er den Deliktstatbestand durch eigenes Verhalten ebenso verwirklicht wie die Bochum Total 2010 UG.

Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Er rügt zunächst, dass das Landgericht zu Unrecht von einer „D UG“ als Veranstalterin von „Bochum Total 2009“ ausgegangen sei. Eine solche Firma gebe es gar nicht. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte zunächst ein Verfahren vor der Schiedsstelle im Sinne des § 16 UrhWahrnG gegen die Bochum Total 2010 UG als Veranstalterin einleiten müssen. Auf diese Veranstalterin sei im Internet hingewiesen worden. Die Bochum Total 2010 UG sei als Neugründung noch an keinem Verfahren vor der Schiedsstelle beteiligt gewesen. Jedenfalls hätte das Landgericht das Verfahren nach § 16 Abs. 2 UrhWahrnG aussetzen müssen, weil die Angemessenheit und die Anwendbarkeit des Tarifes zwischen den Parteien streitig gewesen seien. Es treffe auch nicht zu, dass die Schiedsstelle den Tarif der Klägerin bei der Abrechnung von Stadtfesten mit der Maßgabe für anwendbar erklärt habe, dass es auf die Größe des Veranstaltungsraums nach den Maßen vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand ankommen solle. So hätten die Parteien im Jahre 2004 vor der Schiedsstelle einen Vergleich geschlossen, der nicht auf der stromlinienförmigen Anwendung des Tarifes U-VK 1 der Klägerin beruhe, sondern von einer Abrechnung von Stand zu Stand ausgehe. Da der Vergleich Ende 2008 abgelaufen sei, hätte für 2009 ohnehin die Schiedsstelle erneut angerufen werden müssen. Es sei angesichts des früheren Verhaltens der Schiedsstelle auch nicht nachvollziehbar, dass diese ohnehin an ihrer „mehrjährigen Spruchpraxis“ festhalte, wie das Landgericht gemeint habe. Es sei auch fraglich, ob für die Veranstaltung „Bochum Total“ nicht ohnehin andere Maßstäbe herangezogen werden müssten als bei anderen Straßenfesten.

Mit näheren Ausführungen macht der Beklagte dann erneut geltend, der Vergütungssatz U-VK 1 der Klägerin passe nicht auf Veranstaltungen wie das Stadtfest „Bochum Total 2009“. Es gehe bei dem Tarif um Räume, nicht um Plätze. Die Musik finde nicht statt, um die Besucher zu unterhalten, sondern sei lediglich ein Rahmen für das Fest, das in Bochum seit Jahrzehnten zum festen Kulturangebot gehöre. Die Besucher verfolgten häufig andere Ziele als den Genuss der dargebotenen Musik. Obwohl es wegen der Anwendung des unpassenden Tarifs auf Stadtteilfestveranstaltungen seit langen Jahren immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten komme, habe es die Klägerin bis heute unterlassen, einen passenden Tarif zu schaffen. Mit dem unpassenden Tarif und „notwendigen“ Pauschalierungen könne man nicht arbeiten. Dadurch würden wahrscheinlich mehr als die Hälfte der Besucher zur Berechnung einer Musikbenutzungsgebühr herangezogen, die mit dieser Musik nichts zu tun haben wollten oder erst erschienen, wenn die Musik nicht mehr dargeboten werde, da die Veranstaltung um 22.00 Uhr ende. Es würden auch Flächen zur Berechnung herangezogen, die überhaupt nicht beschallt würden. Grundsätzlich würde die Veranstaltungsfläche auch unabhängig von der Besucherzahl, die die Musik wahrnehmen könne, der Wetterlage und von Flächen, die für Besucher überhaupt nicht zur Verfügung stünden, zur Berechnungsgrundlage gemacht. Es komme hinzu, dass im Bereich der L-Straße und des so genannten Bermudadreiecks viele Schank- und Speisegaststätten vorhanden seien, die eigene Verträge mit der Klägerin über die Musiknutzung abgeschlossen hätten. Diese Flächen beziehe die Klägerin in die Berechnung ein und erreiche dadurch eine Mehrfachverwertung der Rechte. Diese anderweitig „lizenzierten“ Flächen könne die Klägerin ohne Weiteres herausrechnen. Im Bereich der L-Straße verbliebe dann etwa nur eine Fläche von 680 qm statt der berechneten 2.140 qm. Die Klägerin verstoße mit ihrem Vorgehen gegen § 13 Abs. 3 UrhWahrnG, indem sie stur den unpassenden Tarif anwende und nicht auf die durch die Verwertung der Rechte erzielten Vorteile und den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs abstelle.

Im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verweist der Beklagte noch einmal auf die von ihm vorgetragene ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung vom 28. April 2009 unter Hinweis auf den Wechsel des Veranstalters. Diese Anmeldung sei keine bloße Ankündigung gewesen, sondern so erfolgt, wie in den letzten Jahren immer. Die Klägerin habe trotz dieser Anmeldung eine Rechnung nicht an die Veranstalterin, sondern an ihn, den Beklagten, gesandt. Es sei also auf ein Organisationsverschulden der Klägerin zurückzuführen, dass die Rechnung nicht ausgeglichen werden konnte. Folge der fehlenden Übersendung der Rechnung sei es auch, dass die Rechte hier überhaupt nicht hätten vorher erworben werden können. Die Durchführung der Veranstaltung sei deshalb rechtens gewesen. Insoweit bezieht sich der Beklagte auf Kernsätze der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2004 (4 U 40 / 04), nach denen § 11 Abs. 2 UrhG voraussetze, dass es zu einem annahmefähigen und klar formulierten Angebot über eine Nutzungseinräumung gekommen sei. An einem entsprechenden Angebot habe es auch im Jahre 2009 gefehlt. Es sei ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben, als die Rechnung abzuwarten. Somit stehe der Klägerin kein Kontrollkostenzuschlag zu. Sie könne aber auch ihn selbst nicht in Anspruch nehmen, weil keine unerlaubte Handlung vorliege. Erstmals weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass am 29. Juni 2009 in den Räumlichkeiten der Bezirksdirektion E von seinem Mitarbeiter T3 und seiner Mitarbeiterin A ein Gespräch mit der dort beschäftigten Frau T2 geführt worden sei. In diesem Gespräch sei noch einmal zum Ausdruck gebracht worden, dass die Veranstaltung „Bochum Total 2009“ von der Bochum Total 2010 UG durchgeführt werde.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Klage für zulässig. Im Hinblick auf die Veranstaltung „Bochum Total 2009“ habe es keine vorprozessuale Tarifrüge gegeben, so dass § 16 Abs. 1 UrhWahrnG nicht eingreife. Die Klägerin weist darauf hin, dass es am 10. Mai 2005 zu einem Vergleich mit dem Beklagten gekommen sei, weil die Schiedsstelle erstmals die Auffassung vertreten habe, bei Straßenfesten sei nicht mehr nach der Zahl der Gesamtbesucher, sondern nach der Gesamtveranstaltungsfläche abzurechnen (Anlage BE 1). In den folgenden Jahren sei dann auf der Basis des Vergleichs nach dem Tarif U-VK I gemäß der Gesamtveranstaltungsfläche abgerechnet worden. Nach der Beendigung des Vergleichs sei die weitere Abrechnung nach diesen Grundsätzen auch im Jahre 2009 erfolgt und vorprozessual nicht gerügt worden. Das Landgericht habe das Verfahren auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG aussetzen müssen. Auch im Prozess sei keine relevante Tarifrüge erhoben worden. Selbst wenn man aber annehme, durch den Vortrag im Schriftsatz vom 02. Februar 2010 sei die Angemessenheit streitig geworden, habe das Landgericht zu Recht davon abgesehen, das Verfahren auszusetzen. Denn zwischen den Parteien habe es viele Schiedsstellenverfahren über genau die Anwendung dieses Tarifs gegeben, so dass die Vorschaltung eines weiteren Schiedsverfahrens eine reine Förmelei gewesen wäre. Die Formulierung des Vergleichs vom 10. Mai 2005 habe die Schiedsstelle später in mehr als 30 Einigungsvorschlägen zum Gegenstand ihrer ständigen Spruchpraxis bei Straßen-, Stadtteil-, und Stadtfesten gemacht. Zwischen den Parteien seien auch noch Einigungsvorschläge auf gleicher Grundlage zu den Festen Bochum 7 up, Ümminger Summertime und FestivalSchloss Berge ergangen (Anlagen BE 2, 3 und 4). Aus dem Verfahren 4 U 210 / 09 seien dem Senat fünf weitere gleichlautende Einigungsvorschläge bekannt; gleiches gelte für zwei weitere Einigungsvorschläge im Verfahren 4 U 37 / 10. Diese ständige Spruchpraxis der Schiedsstelle sei von verschiedenen Gerichten und auch dem Senat in den Entscheidungen 4 U 210 / 09 und 4 U 37 / 10 bestätigt worden. Es sei aber rechtsmissbräuchlich, sich auf die fehlende Durchführung des Verfahrens vor der Schiedsstelle zu berufen, wenn der im Streit befindliche Tarif bereits in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien überprüft worden und nichts dafür ersichtlich sei, dass sich der Sachverhalt seitdem verändert haben könnte.

Die Klägerin meint auch, dass der Beklagte als Geschäftsführer und offensichtlich auch alleiniger Gesellschafter der Bochum Total 2010 UG persönlich hafte. Er habe ihre Einwilligung zur Musikwiedergabe nicht eingeholt und nicht besessen. Im Schreiben vom 22. Juni 2009 sei die entsprechende Einwilligung ausdrücklich von der Zahlung oder Hinterlegung der Vergütung entsprechend dem Tarif U-VK I nach der Gesamtveranstaltungsfläche abhängig gemacht worden. Ähnliche Schreiben seien dem Beklagten auch schon in den Jahren 2007 und 2008 übersandt worden. Auch aus dem Urteil des Senats in der Sache 4 U 40 / 04 ergebe sich nicht, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen sei, ohne Einwilligung der Klägerin auf dem Stadtfest Musik aus deren Repertoire wiederzugeben. Mit näheren Ausführungen legt die Klägerin dann noch dar, dass der Beklagte seit Jahren ihre Rechte vorsätzlich verletzt und sie zu immer neuen Schadensersatzklagen gezwungen habe.

Nach Meinung der Klägerin ist auch der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzzuschlag angefallen, weil es sich um unerlaubte Musikwiedergabe gehandelt habe. Sie hat bestritten, dass der Beklagte die von ihm geplante Veranstaltung angemeldet habe. Es liege ihr keine Anmeldung vor. Das Schreiben vom 28. April 2009 sei bei ihr nicht eingegangen. Außerdem handele es sich dabei lediglich um eine schlichte Information in Form einer Ankündigung. Die Besprechung vom 29. Juni 2009 gebe der Beklagte unrichtig wieder. Dabei sei es nicht um „Bochum Total 2009“ gegangen, sondern um das Festival Schloss Berge. Die Klägerin überreicht dazu einen Mailwechsel (Anlage BE 7). Aus diesem soll sich ergeben, dass der Beklagte deutlich darauf hingewiesen worden sei, dass er in Bezug auf die Veranstaltung beim Schloss Berge die Rechte nur erwerbe, wenn die zuvor genannten Beträge entsprechend § 11 Abs. 2 UrhWahrnG erbracht würden. „Bochum Total“ sei dabei auch als Veranstaltung der Firma D des Beklagten aufgeführt worden. Von der Bochum Total 2010 UG habe sie erst auf Grund der Klageerwiderung erfahren. Ob eine Anmeldung erfolgt sei, sei aber letztlich auch unerheblich. Sie könne die erforderliche Einwilligung der Klägerin ohnehin nicht ersetzen. Das mache die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 59, 286, 291 -Doppelte Tarifgebühr) besonders deutlich.

Die Klägerin führt ferner aus, dass der Beklagte zu Unrecht beanstande, dass für die Gebührenberechnung der Tarif U-VK I auf der Basis der Gesamtveranstaltungsfläche zu Grunde gelegt werde. Die unterschiedlichen Eigenheiten der Stadt- und Straßenfeste müssten vielmehr von ihr pauschal erfasst werden können, damit ein übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden könne. Deshalb könnten von der Gesamtveranstaltungsfläche auch nicht die Flächen für Fluchtwege, Stände, Bühnen, Zugänge, Parkplätze oder Bereiche, in denen berechtigte Dritte Musik wiedergäben, abgezogen werden. Härten in einzelnen Fällen müssten dabei als systemimmanent hingenommen werden. Es komme bei „Bochum Total“ noch hinzu, dass gerade bei dieser Veranstaltung die Musik in besonderer Weise im Mittelpunkt stehe. Die Besucher verfolgten gerade dort keine wesentlich anderen Zielrichtungen. Es sei bedauerlich, dass die Veranstaltung zeitweilig durch schlechtes Wetter behindert worden sei. Das Wetter sei aber immer das Risiko des Veranstalters.

II.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Klage nicht entgegensteht, dass kein Verfahren vor der Schiedsstelle voraufgegangen ist, der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung besteht und die Höhe der Forderung zutreffend berechnet worden ist.

1)
Im Unterschied zu den Rechtsstreiten 4 U 210 / 09 und 4 U 37 / 10 war der Klage im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Musikfestival „Bochum Total 2009“ kein Verfahren vor der Schiedsstelle vorgeschaltet. Daraus ergibt sich aber kein Prozesshindernis im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhWahrnG. Denn diese Vorschrift greift schon deshalb nicht ein, weil es im Hinblick auf die Vorveranstaltungen schon ein Verfahren vor der Schiedsstelle gegeben hatte. Die Parteien schlossen dort einen bis zum Jahre 2008 geltenden Vergleich, der die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs U-VK I unter Berücksichtigung der Gesamtveranstaltungsfläche zur Grundlage hatte. In Bezug auf die Veranstaltung im Jahre 2009 gab es vor dem Rechtsstreit von keiner Seite eine Tarifrüge, die ein weiteres Verfahren solcher Art vorab erforderlich gemacht hätte. Das Landgericht hätte das Verfahren aber auch vor einer eigenen Entscheidung nicht nach § 16 Abs. 2 UrhWahrnG aussetzen müssen, weil sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, dass die Angemessenheit des Tarifs streitig ist.

a)
Zwar wird man jedenfalls in den Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Februar 2010 (Bl.112) eine Rüge des fehlenden Schiedsverfahrens sehen müssen. Der Beklagte hat sich dort darauf berufen, dass jedenfalls durch den Veranstalterwechsel die Klägerin im Hinblick auf die Tarifanwendung im Verhältnis zur nun betroffenen Bochum Total 2010 UG die Schiedsstelle hätte anrufen müssen. Ferner hat der Beklagte in diesem Schriftsatz im Hinblick auf die Höhe des Ersatzanspruches auch Einwendungen gegen die Angemessenheit des vorgeschlagenen Tarifs erhoben, auf die es bei der Schadensersatzklage auch ankam.

b)
Die Berufung auf die fehlende Anrufung der Schiedsstelle ist hier aber rechtmissbräuchlich Das ist der Fall, wenn der umstrittene Tarif bereits in einem früheren Verfahren zwischen denselben Parteien überprüft worden ist und nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Sachverhalt verändert haben könnte (vgl. von Ungern-Sternberg, Festschrift für Schricker, 2005, S. 567, 578). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien dieses Rechtsstreits hatten -wie schon ausgeführt- wegen des grundlegenden Tarifstreits bereits im Jahre 2004 die Schiedsstelle angerufen. Am 10. Mai 2005 haben die Parteien im Hinblick auf die von der Schiedsstelle geäußerte Meinung in Bezug auf das Musikfestival „Bochum Total“ einen Vergleich geschlossen, nach dem der Tarif U-VK I A der Klägerin anwendbar und angemessen sein sollte mit der Maßgabe, dass die Größe der bei der Veranstaltung genutzten Gesamtfläche vom ersten bis zum letzten Stand in Quadratmetern zugrunde gelegt werden sollte. Im Rahmen der Geltungsdauer des Vergleichs wurde ohnehin unter Anwendung des vereinbarten Tarifs abgerechnet. Im Schreiben vom 22. Juni 2009 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie ihre Vergütung auch für das Jahr 2009 weiterhin auf der alten Grundlage berechnen wolle. Der Beklagte kann sich – allein wegen des Ablaufs des Vergleichszeitraums- somit nicht darauf berufen, dass erneut die Schiedsstelle angerufen werden musste. Es war zwar die Klägerin, die die Vereinbarung gekündigt hat. Daraus folgt aber nicht, dass sie und der Beklagte in Zukunft wieder über den anzuwendenden Tarif streiten wollten. Es ging in den vergangenen Jahren vielmehr immer nur darum, dass dem Beklagten die sich nach dem Tarif ergebenden Endbeträge zu hoch erschienen (vgl. Anlage K 9 -Bl.71). Die Klägerin ist lediglich nicht mehr bereit, dem Beklagten aufgrund der ständigen Streitigkeiten mit Nachlässen weiter entgegen zu kommen. Das betrifft aber nicht die grundsätzliche weitere Anwendbarkeit des seit Jahren erprobten Tarifs. Wie der Kammer zudem bekannt ist, hat die Schiedsstelle seit dem Jahre 2005 in ständiger Spruchpraxis bei ihren Einigungsvorschlägen bei ähnlichen Stadtfesten die Anwendbarkeit und Angemessenheit des hier zugrunde gelegten Tarifs U-VK I unter Berücksichtigung der Gesamtveranstaltungsfläche von Wand zu Wand und Stand zu Stand immer wieder bestätigt. Das ist dem Beklagten auch im Hinblick auf andere von ihm veranstalteten Stadtteilfeste bekannt geworden. Beispielsweise sei nur auf die Einigungsvorschläge der Schiedsstelle vom 26. März 2008 betreffend die „Ümminger Summertime“ und das „Festival Schloss Berge“ (Sch-Urh 13 / 07 und Sch-Urh 14 / 07) -Anlagen BE 3 und BE 4 hingewiesen. Dem Beklagten ist somit bekannt, dass die Schiedsstelle wieder einen Einigungsvorschlag auf der bekannten Grundlage machen und der er diesen ohnehin nicht annehmen würde. In dem Verfahren Sch-Urh 11 / 09 hat die Einigungsstelle sich auch gerade auf die Feststellung der generellen Anwendbarkeit und Angemessenheit der entsprechenden Tarife der Klägerin mit der üblichen Maßgabe beschränkt und im Hinblick auf die streitige Größe der Veranstaltungsorte eine Entscheidung nicht für erforderlich gehalten. Wenn somit das Landgericht ohne Aussetzung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände den Tarif für anwendbar und angemessen erklärt hat, hat es sich dabei gerade an der ständigen Spruchpraxis und der dieser zugrunde liegenden Fachkenntnis der Schiedsstelle orientiert und damit dem Zweck der vorgesehenen Einschaltung der Schiedsstelle genügt.

c)
Durch den im Jahre 2009 erfolgten Veranstalterwechsel kann nichts anderes gelten. Zwar hat zwischen der Klägerin und der Bochum Total 2010 UG noch kein Schiedsverfahren stattgefunden. Die Veranstalterin des Jahres 2009 kennt zwar als neue Gesellschaft die Auseinandersetzungen um den Tarif und die ständige Spruchpraxis der Schiedsstelle noch nicht. Das nutzt ihr aber nichts, weil sie sich ohnehin die Kenntnis des Beklagten als ihres Geschäftsführers und Gesellschafters zurechnen lassen muss. Im Übrigen geht es hier auch nicht um ein Verfahren gegen die Bochum Total 2010 UG, sondern gegen den Beklagten aufgrund dessen eigenen Verhaltens. Ihm wird von der Klägerin eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Der Täter einer Urheberrechtsverletzung und damit einer unerlaubten Handlung, der die Auffassung der Schiedsstelle kannte, könnte nicht einwenden, dass der Verletzte gegenüber dem eigentlichen Veranstalter, für den er handelte, zur Abklärung des Tarifs die Schiedsstelle hätte anrufen müssen.

2)
Die Klägerin kann vom Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG dem Grunde nach Schadensersatz verlangen, weil die vom Beklagten beherrschte und vertretene Bochum Total 2010 UG zum Zeitpunkt der Musiknutzung nicht über ein von der Klägerin abgeleitetes Nutzungsrecht verfügte.

a)
§ 13b Abs. 1 UrhWahrnG stellt klar, dass Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben vor der Veranstaltung die Einwilligung der mit der Wahrnehmung betrauten Verwertungsgesellschaft, die im vorliegenden Fall die Klägerin ist, einzuholen haben. Daran fehlte es vorliegend. Es ist schon nicht festzustellen, dass der Klägerin die schriftliche Ankündigung der Veranstaltung vom 28. April 2009 zugegangen ist. Die Klägerin hat den Zugang des Schreibens bestritten und die Beklagte hat jedenfalls für den Zugang keinen Beweis angetreten. Auch in dem Gespräch vom 29. Juni 2009, das in der Hauptsache eine andere Veranstaltung betraf, kann keine Anmeldung der „Bochum Total 2009“ bei der Klägerin gesehen werden. Es kommt hinzu, dass der vom Beklagten behauptete Inhalt des Gesprächs bestritten ist, so dass das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden könnte, wenn es erheblich wäre.

b)
Selbst wenn aber die Bochum Total 2010 UG über den Beklagten als ihren Geschäftsführer die vorgesehene Veranstaltung angemeldet haben sollte, reichte das allein für eine Einwilligung ohnehin nicht aus. Es kommt noch hinzu, dass der Beklagte als für die Gesellschaft Handelnder nach dem Erhalt der Mitteilung vom 22. Juni 2009 wusste, dass die Klägerin eine Vorauszahlung in der angegebenen Größenordnung begehrte und von der Zahlung oder Hinterlegung ihre Einwilligung abhängig machte.

Das war ihm auch nichts Neues. Schon als formeller Veranstalter der Jahre 2007 und 2008 waren ihm entsprechende Mitteilungen zugesandt worden. Eine Einigung über eine andere Art der Abrechnung als Grundlage einer solchen vorherigen Einwilligung ist zwischen der Bochum Total 2010 UG und der Klägerin nicht zustande gekommen.

Das war dem Beklagten bekannt.

c)
Der Veranstalterin und dem für sie handelnden Beklagten sind aber auch nicht kraft Gesetzes Nutzungsrechte eingeräumt worden. Das hätte nach § 11 Abs. 2 UrhWahrnG vorausgesetzt, dass sie die unstreitig zu zahlende Vergütung für die Musikwiedergabe entrichtet und den streitigen Anteil mit Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt hätte. Daran fehlt es aber. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin eine solche Zahlung vereitelt hätte. Wenn der Klägerin schon keine Anmeldung zugegangen wäre, hatte sie schon keine Veranlassung, an die Bochum Total 2010 UG ein Aufforderungsschreiben zu richten. Der Bochum Total 2010 UG als Veranstalterin ist insoweit aber auch die Kenntnis des für sie handelnden Beklagten als früherem Veranstalter entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen, dass die Klägerin auch für 2009 im Hinblick auf die Veranstaltung von „Bochum Total“ eine Vergütung in der Größenordnung wie in den Vorjahren verlangte und ausdrücklich von der Zahlung oder Hinterlegung des Betrages ihre Einwilligung in die Übertragung der Rechte abhängig machte. Dennoch führte die Bochum Total 2010 UG die Veranstaltung durch, ohne irgendeine Zahlung vorab zu leisten. Der Beklagte verkennt insoweit, dass es sich bei dem Schreiben der Klägerin an ihn nicht um eine Rechnung, sondern um den Hinweis auf die Höhe der erforderlichen Vorauszahlung handelte. Selbstverständlich hätte die Gesellschaft zahlen und um die Übersendung einer Rechnung an sie bitten können. Sie konnte sich im Hinblick auf die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer solchen Einwilligung auch nicht auf die Ausführungen im Urteil des Senats in der Sache 4 U 40 / 04 berufen. Wie der Senat schon im Urteil vom 7. September 2010 in der Sache 4 U 37 / 10 ausgeführt hat, konnte der Beklagte damals auf ein über Jahre praktiziertes Verfahren der Duldung einer nachträglichen Abrechnung und Zahlung und damit auf eine andere Art der Nutzungseinräumung vertrauen. Eine solche Praxis gibt es nach den in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Hinweisen auf die Vorauszahlungspflicht und die ansonsten fehlende Einwilligung aber ausdrücklich nicht mehr.

d)
Für die unberechtigte Musikaufführung durch die Bochum Total 2010 UG haftet auch der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich, weil er es war, der entschieden hat, dass die Veranstaltung ungeachtet einer vorherigen Rechteübertragung durchgeführt wird. Die vorgelegten Internetauszüge und Presseberichte machen hinreichend deutlich, dass er selbst sich nach wie vor für die Veranstaltung in entscheidender Weise verantwortlich fühlt. Damit hat er an der durch das von ihm geführte Unternehmen begangenen Urheberrechtsverletzung teilgenommen und den Tatbestand der darin zu sehenden unerlaubten Handlung auch selbst verwirklicht.

3)
Der Schadensersatzanspruch bemisst sich der Höhe nach zunächst auf die vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten 14.534,20 € nebst Zinsen.

a)
Wie der Senat schon im Urteil vom 7. September 2010 -4 U 37 / 10 ausgeführt hat, wird der Schadensersatzanspruch berechnet auf der Basis der Lizenz, die angefallen wäre, wenn die Klägerin in die Nutzung eingewilligt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Es kommt somit auf die Gebühren an, die die Klägerin für Nutzungen der betreffenden Art üblicherweise berechnet. Sie kann dabei allerdings nicht einseitig verfahren und muss auch auf die kulturvermittelnden Belange der Verwertungsgesellschaften gerade auch in dem Bereich der Veranstaltungen von Straßenfesten Rücksicht nehmen.

b)
Die Klägerin hat hier nach einem veröffentlichten und genehmigten Tarif im Einklang mit § 12 UrhWahrnG ihre Vergütung berechnet. Sicher mag es wünschenswert sein, für Freiluftveranstaltungen und Stadtteilfeste einen eigenen Tarif aufzustellen. Solange es allerdings an einem solchen Tarif fehlt, kann die Klägerin aber den dieser Nutzung am nächsten stehenden Tarif heranziehen. Maßstab ist dabei grundsätzlich der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung geschützter Musikwerke steht. Zu beachten ist, dass es sich bei den Tarifen um eine Typisierung handelt, die verallgemeinernd gewisse Vergütungsgruppen vorsieht und dabei nicht vermeiden kann, dass in einer solchen Gruppe auch unterschiedliche Nutzungssachverhalte zusammentreffen (BGH GRUR 2004, 669 -Musikmehrkanaldienst). Dem entspricht es, dass die Schiedsstelle beim DPMA mittlerweile in ständiger Spruchpraxis festgestellt hat, dass der Tarif UV-K auch auf Veranstaltungen der hier vorliegenden Art anwendbar und angemessen ist. Diese Veranstaltungen sind planmäßige, zeitlich begrenzte, aus dem Alltag hervorgehobene Einzelereignisse, die aus einem bestimmten Anlass stattfinden und auf denen Unterhaltungsmusik von Musikern auf verschiedenen Bühnen wiedergegeben wird. Nach dem Wortlaut des Tarifs UV-K soll dieser zwar für umbaute Veranstaltungsräume gelten. Damit ist es aber auch nach der überzeugenden Einschätzung der Schiedsstelle vergleichbar, wenn die Musikwiedergaben im Rahmen von Freiluftveranstaltungen erfolgen. Dabei tritt der Veranstaltungsplatz an die Stelle des Veranstaltungsraums. Es erscheint dann zweckmäßiger, bei der Berechnung nicht auf die Gesamtzahl der Besucher abzustellen, sondern auf die Gesamtheit der Veranstaltungsfläche. Das ist gerade für eine so stark besuchte Veranstaltung wie „Bochum Total“ sogar günstig. Es ist unschädlich, dass eine Veranstaltung wie das hier vorliegende Stadtfest auch von einem Publikum aufgesucht wird,das nicht nur wegen der Musik kommt, obwohl die Musik gerade bei „Bochum Total“ doch sehr im Vordergrund steht. Wie der Senat gleichfalls in dem vorgenannten Urteil schon ausgeführt hat, müssen mit Blick auf die Kriterien des § 13 Abs. 3 UrhWahrnG die Vergütungen mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu ermitteln sein. Dazu sind zwangsläufig Pauschalierungen hinzunehmen und damit verbundene Härten im Falle bestimmter Nutzer gewissermaßen „systemimmanent“ (Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 25. November 2009 (Sch-Urh 11/09); Schricker/Reinbothe, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, § 13 WahrG, Rdn. 6).

c)
Die Vergütungen sind somit auf der Basis des Tarifs U-VK I nach der Gesamtveranstaltungsfläche, also der gesamten für das Stadtfest genutzten Fläche, zu berechnen. Diese Fläche ist aus Vereinfachungsgründen konkret von Häuserwand zu Häuserwand und vom ersten bis zum letzten Stand zu berechnen.

Nicht sachgerecht erscheint es, nur die im engeren Sinne beschallte Fläche vor der jeweiligen Bühne zugrunde zu legen und Flächen herauszurechnen, bei denen vermeintlich keine Beschallung mehr durch die Musiker auf den Bühnen oder bei denen eine Beschallung durch Dritte erfolgt. Eine solche Einschränkung würde den Besonderheiten eines Stadtfestes und insbesondere der Tatsache, dass die Besucher zwischen den Bühnen pendeln, einkaufen und Speisen verzehren, nicht gerecht. Gerade durch die wechselnden Besucherströme vor und zwischen den Bühnen erfolgt eine größere Verbreitung und damit Nutzung der Musik. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 11. Mai 2010 -4 U 210 / 09 im Einzelnen ausgeführt. Durch das ständige Kommen und Gehen der Besucher und das übergreifende Band der Musikbühnen stellt sich das Fest als eine einzige Veranstaltung dar. Es kann deshalb für die Flächenberechnung nicht darauf ankommen, ob der vermessene Raum sich vor oder hinter der Bühne befindet oder ob andere Stände, Einfahrten, Parkplätze oder sonstige Flächen am Rande Veranstaltungsräume im engen Sinne sind, oder nur mitbeschallte Flächen. Einbezogen werden müssen deshalb auch andere Stände und Gasträume, weil deren Gäste früher oder später auch von der wiedergegebenen Musik unterhalten werden. Eine solche Aufspaltung der Flächen könnte auch ohne einen ganz erheblichen Aufwand, der gerade vermieden werden soll, nicht mehr vorgenommen werden. Sollte in Bezug auf Bereiche, die kaum mehr von der Musikwiedergabe geprägt sind oder bei denen Drittangebote die Musik überlagern, in Einzelfällen die Fläche als sehr großzügig bemessen erscheinen, so muss gerade eine damit verbundene Härte im Sinne der Praktikabilität der Vergütungsberechnung hingenommen werden. Soweit Drittanbieter für ihre Darbietungen bereits pauschale Gebühren an die Klägerin gezahlt haben sollten, ist die Doppelberechnung wegen der Besonderheit eines solchen Stadtfestes, das durch die Musik geprägt wird und Besucher auch zu den Drittanbietern hinlockt, die sonst nicht kämen, gleichfalls hinzunehmen. Das gilt hier insbesondere auch im Hinblick auf die anderweitig „lizenzierten“ Flächen im Bereich der L-Straße, die der Beklagte konkret angesprochen hat. Gerade auch auf diesen Flächen ist der prägende Einfluss der Musikwiedergaben für das Stadtfest als ganzes und in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des Veranstalters spürbar. Auch die Flanierflächen und die Kneipen des sogenannten Bermudadreiecks gehören zum Stadtfest und der untrennbar damit verbundenen Musikwiedergabe. Die Schiedsstelle hat noch in dem oben zitierten Einigungsvorschlag Sch-Urh 11 / 09 ausgeführt, dass umso mehr Personen die Musik wahrnehmen können und umso mehr Besucher überhaupt kommen und den bei der Veranstaltung erzielten Umsatz erhöhen, je größer der genutzte Raum ist. Das gilt für das in der Regel besucherstarke „Bochum Total“ auch in besonderem Maße. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zwangsläufig auch, dass das Wetter für die Berechnung der Gesamtveranstaltungsfläche keine Rolle spielen kann. Es stellt zwar eine Härte für den Veranstalter dar, wenn wegen der Veranstaltung im Freien und des Wetters erheblich weniger oder zeitweise überhaupt keine Besucher kommen. Das kann aber in der pauschalierten Berechnung der Vergütung für ein mehrere Tage stattfindendes Fest keine Berücksichtigung finden. Dem entspricht es auch, dass in dem vor der Schiedsstelle am 10. Mai 2005 geschlossenen Vergleich ein Nachlass wegen schlechter Witterung ausdrücklich auf dem Kulanzwege gewährt wurde.

d)
Die Gesamtveranstaltungsfläche hat die Klägerin auf der Basis von detaillierten Flächenangaben für die ersten drei Tage mit 28.563 qm und für den letzten Tag mit 25.865 qm ermittelt. Soweit die Beklagte die Größe der Fläche pauschal bestritten hat, stellt das kein substantiiertes Bestreiten dar. Es wäre insoweit vielmehr erforderlich gewesen, im Einzelnen dazu vorzutragen, wieso die Flächenangaben nicht richtig sein sollten. Daran fehlt es. Legt man aufgrund dieser Fläche in den ersten drei Tagen jeweils 3.730,- € und am vierten Tag 3.344,20 € zugrunde, so ergibt sich mit 14.534,20 € die noch begehrte Gesamtvergütung ohne Zuschlag.

4)
Der Klägerin steht aber auch der Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 %, also von weiteren 14.534,20 € nebst Zinsen zu. Sie hat bezüglich derjenigen Veranstaltungen, für die sich der Veranstalter vor deren Durchführung in schuldhafter Weise nicht ihre Erlaubnis eingeholt hat, einen Anspruch auf das Doppelte der Tarifvergütungen, die bei rechtzeitiger Einholung der Aufführungserlaubnis zu zahlen gewesen wären (vgl. BGHZ 59, 286 = GRUR 1973, 379, 381 -Doppelte Tarifgebühr).

a)
Grundlage dieser Rechtsprechung ist es, dass unberechtigte Musikaufführungen im Gegensatz zu anderen Immaterialgüterrechtsverletzungen nur aufgespürt und nachgewiesen werden können, wenn ein besonders geschultes Kontrollpersonal vorhanden ist und fortwährend Stichproben bei den einzelnen Musikveranstaltungen durchführt. Die dadurch anfallenden Kosten sollen nicht auf die angemessenen Lizenzgebühren aufgerechnet werden, sondern von den Rechtsverletzern, die als solche prinzipiell Kontrollen erforderlich machen, aufgebracht werden. Ansonsten würde sich der Urheberrechtsverletzer nicht schlechter stehen als derjenige, der sich rechtzeitig um eine Aufführungserlaubnis bemüht hat. Er könnte es ohne Risiko einmal probieren, Musik ohne vorherige Übertragung der Rechte aufzuführen (BGH, Doppelte Tarifgebühr, a.a.O. S. 380).

b)
Die vom Beklagten verantwortlich für das von ihm geleitete Unternehmen erfolgte Musikwiedergabe auf der Veranstaltung „Bochum Total 2009“ erfolgte nach den obigen Ausführungen unberechtigt, weil weder der Beklagte noch die Bochum Total 2010 UG den von der Klägerin verlangten Betrag auf die gesetzlich vorgesehene Weise vorab gezahlt haben. Dadurch ist weder durch die Klägerin noch durch die gesetzliche Fiktion des § 11 Abs. 2 UrhWahrnG eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgt, wie sie für die Musikwiedergabe erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte hat insoweit auch schuldhaft gehandelt.

c)
Daran kann es auch nichts ändern, dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich an die Bochum Total 2010 UG wegen des anzuwendenden Tarifs und des vorgesehenen Verfahrens gewandt hat. Das gilt unabhängig davon, ob zuvor eine Anmeldung durch diese Gesellschaft erfolgt ist oder die Klägerin auf andere Weise von deren Veranstaltereigenschaft hätte Kenntnis haben müssen. Eine bloße Anmeldung der Veranstaltung hätte -wie schon ausgeführt- nicht genügt. Die Gesellschaft hätte sich von sich aus um eine Einräumung der Rechte bemühen müssen. Sie konnte auch nicht annehmen, dass ihr hier das Nutzungsrecht auf andere als die gesetzlich vorgesehene Art eingeräumt werden sollte. Insoweit war ihr über den Beklagten als ihren Geschäftsführer in zurechenbarer Weise bekannt, dass eine Vorauszahlung oder Hinterlegung der genannten Summe für eine Nutzungsrechtseinräumung erforderlich war. Sie kann sich deshalb auch insoweit nicht auf die Grundsätze der Senatsentscheidung 4 U 40 / 04 berufen. Wenn sich in Bezug auf die Abrechnung der Vergütung für eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung eine bestimmte Praxis ergeben hat, die mit der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 UrhWahrnG nicht in Einklang steht, ist die Klägerin daran gehindert, durch ein angedrohtes Verbot der Veranstaltung Druck auf die Veranstalterin auszuüben, die Praxis zu ändern. Das bedeutet aber erkennbar nicht, dass sie zu späterer Zeit nach der Einigung auf einen bestimmten Tarif nicht wieder auf der Vorauszahlung der Vergütung bestehen kann, wie es der gesetzlichen Regelung entspricht. Die Klägerin hat seit dem Jahr 2007 auch ausdrücklich und immer wieder darauf hingewiesen, dass sie auf der Vorauszahlung besteht. Gerade weil ein Verbot der Veranstaltung auch den in § 13 Abs. 3 UrhWahrnG genannten Interessen an einem solchen Straßenfest nicht ausreichend Rechnung tragen mag, muss die doppelte Tarifgebühr das zulässige Druckmittel sein und bleiben, um die Nutzer der Musikwiedergabe zu einem urheberrechtsmäßigen Handeln zu veranlassen. Das gilt umso mehr, als die Anwendung des Zuschlages nach der dazu vorliegenden Rechtsprechung gerade nicht davon abhängt, ob tatsächlich Kontrollmaßnahmen erforderlich und durchgeführt wurden.

Der Senat hat nach § 543 Abs. 2 ZPO auch in diesem Fall die Revision zugelassen, weil es um Rechtsfragen geht, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Vorinstanz: Landgericht Bochum, Az. I-8 O 563/09

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